Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 67
(PDF, 33 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0069
Abtsstab bei irischen Abt-Bischofsweihen, auch in der Hand von Sendboten und
Missionaren, seit dem 7. Jahrhundert als Bischofsstab in Spanien, und um 800 führen
Bischöfe und Äbte in Altbayern solche Stäbe. Um die Mitte des 9. Jahrhunderts ist der
Bischofsstab festes Requisit der Bischofsweihe in den germanischen Ländern. In unserer
Nähe sind solche Stäbe erhalten z. B. aus dem Kloster Moutier-Grandval, im Kloster
Mariastein und im Kloster St. Maurice3} im Wallis.

Bei der engen Verbindung zwischen geistlicher und weltlicher Autorität im Mittelalter
sind natürlich auch die gesalbten weltlichen Herren Träger ähnlicher Stäbe, hier nicht
mehr als Stecken, sondern als Ausdruck höchster Gerichtsgewalt. Kaiser, Könige, Fürsten
tragen das Szepter, Marschälle und Generäle den Kommandostab, der ja auch Symbol
des obersten Militärrichters ist.

Im ganzen alemannischen Gebiet trägt der Richter mancherorts schon beim Aufzug
zum Gerichtsort oder -Platz den Stab, oder er läßt ihn vor sich hertragen. Während der
Sitzung muß der Richter den Stab in der Hand halten. In Diebold Schillings Berner
Chronik hält er ihn aufrecht in der Rechten. Aus Breitenbach/SO ist überliefert, daß der
Richter im Siebenergericht allein auf einer Bank mit dem Stab in der Hand sitzt, während
die 6 Urteilsfinder je zu dritt nebeneinander zu beiden Seiten auf einer Bank sich niederlassen
.

Die Bedeutung allein des Wortes »Stab« ist schließlich von der übertragenen Bedeutung
als »Gericht« auch auf den Gerichtsbezirk oder den Amtsbezirk übergegangen.

In der Zeit, in der man noch keine Gewaltenteilung kannte, ist es schwierig, aus bildlichen
Darstellungen, etwa aus Porträts von Personen, die einen Stab tragen, die Formen
des Gerichtsstabes von Amtsstuben zu unterscheiden. Es ist also nicht möglich, bestimmte
Formen als Gerichtsstäbe zu bezeichnen und sie dadurch von Amtsstäben zu
unterscheiden.

Wappenscheibe des Balthasar Tschudy von Glarus, Landvogt der Grafschaft Toggenburg, anno 1558.
Sie zeigt Christus vor Pilatus, der einen Gerichtsstab in seiner linken Hand hält.

67


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0069