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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 68
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0070
Eine eingehende Darstellung des Rechtswesens »am Stab« bietet W.A. Liebeskind1}
für das Land Glarus. Dort wird im Prozeß an den Stab des Richters gelobt; »Gelübd und
loben« sind die förmlichen Ausdrücke für diese Rechtshandlung. Das ganze schweizerische
Material über Bedeutung und Symbolik des »Stabs« läßt ähnliche Züge erkennen,
wie sie W.A. Liebeskind für Glarus festgehalten hat. Dieses Werk sei deshalb speziell an
diesem Thema Interessierten empfohlen.

Die in historischen Sammlungen meist aus dem 18. Jahrhundert überlieferten Formen
sind im allgemeinen schwarz mit silbernen Emblemen und Verzierungen. Oft verwendete
Symbole an Gerichtsstäben sind die Schwurhand, Sterne und Wappen. Sammlungen
von Porträts (mit Stäben) zeigen die Berner Stadt-Bibliothek und das bernische Historische
Museum, von Stäben und Bildnissen das Schweizerische Landesmuseum Zürich,
das Historische Museum Basel, das Rätische Museum Chur, das Schloß Lenzburg, für
Freiburg im Uechtland der Museumskatalog Nr. 75. Besonders sei darauf hingewiesen,
daß auch die Stadt Schopfheim in ihrem historischen Museum einen ihrer letzten Gerichtsstäbe
zeigt.

Eine bernische Besonderheit verdient Auf merksam tkeit: Nach einer dortigen Uberlieferung
soll sich der Gerichtsstab aus dem Streitkolben des Militärs entwickelt haben. Da
der Streitkolben ursprünglich in der Hand des militärischen Anführers, natürlich auch
des Ritters, erscheint - wie wiederum die Berner Chroniken Tschachtlans und Schillings
zeigen - in jüngerer Zeit aber - als Stab - in der Hand der Gerichtsherren ist, darf auf Zusammenhänge
zwischen militärischen Anführern und Autoritäten einerseits und der gerichtsherrlichen
Gewalt andererseits geschlossen werden. Das entspricht auch durchaus
dem in unserer Markgrafschaft bestehenden Zusammenhang zwischen Landschaft und
Vogtgericht für die Besetzung des Landgerichts.

In flämischen und niederländischen Städten übrigens und vor allem in England soll der
Kolben - allerdings in der Hand von Beamten - noch älter sein.

Anmerkungen/ Literatur:

1) K. v. Amira, »Der Stab in der germanischen Rechtssymbolik«, Abhandlung der Königlich
Bayerischen Akademie der Wissenschaften XXV Band 1, München 1909

K. v. Amira und Chr. v. Schwerin, Rechtsarchäologie, Berlin 1943

E. Buss, »Die religiösen und weltlichen Gebräuche im Kanton Glarus«, Schweizerisches Archiv
für Volkskunde IV (1900)

Louis Carlen, »Stab und Stabträger in der Schweiz« in Festschrift Nikolaus Grass
W.A. Liebeskind, »Stab und Stabgelübde im Glarner Landrecht«, Glarus 1936

2) Im Niedersimmental ist die Alliteration »Stab und Stäcken« für den Richter- und Gerichtsstab
überliefert.

3) Der Ortsname St. Maurice (gesprochen Möns) geht auf den Hl. Mauritius als den Träger der Hl.
Lanze, eines kaiserlichen Rechtssymbols des Mittelalters, zurück. Von ihm leitet sich auch der
rätoromanische Name von St. Moritz ab, deshalb ebenfalls der Ton auf der letzten Silbe. Mit
Wilhelm Busch's Max und Moritz hat das nun mal nichts zu tun, wie manche Leute offenbar
meinen.

Schlußbemerkung

Elemente historischer Selbstverwaltung im ganzen deutschen Süden,

Beispiel Salzburg

Es kann nicht genug betont werden, daß die hier gebotenen Beispiele historischer
Selbstverwaltung nur einen kleinen Ausschnitt dessen geben, was für den deutschen
Südwesten überhaupt und für die Landschaften entlang des Nordfußes der Alpen in vie-

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