Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 69
(PDF, 33 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0071
len Veröffentlichungen vorliegt. Die heute hier gebotenen Beispiele beruhen vor allem
auf Vorarbeiten, die bislang nur für zwei unserer beschriebenen Landschaften als Ganzes
geschildert waren: Für das Land Glarus und für den Hotzenwald. Die Vorarbeiten über
die Rechtsstellung der Bevölkerung der Oberen Badischen Markgrafschaften sind - mit
Ausnahme von Karl Seiths früherer Schilderung ihrer »Landschaften« - ortsgeschichtlicher
Natur.

Man könnte die Geschichte aller spätmittelalterlichen Herrschaften entlang des Al-
pennordfußes auf die Elemente historischer Selbstverwaltung untersuchen und deren
Vorhandensein darstellen, eine Arbeit, die freilich nur im Rahmen einer größeren Arbeitsgemeinschaft
von Vertretern der historischen Landeskunde in nützlicher Frist zu
leisten wäre.1)

Hier ist deshalb darauf hinzuweisen, daß auch der älteren Literatur zu solcher Regionalgeschichte
immer wieder überraschende Hinweise auf die Richtigkeit dieser Ansicht
zu entnehmen sind, wenn man sie nur in einen größeren Zusammenhang solcher Arbeiten
stellt. Als Beispiel sei hier auf die offenbar sehr frühe Selbstverwaltung in Teilen des
Erzbistums Salzburg verwiesen. Bemerkungen dazu fanden sich bei der zufälligen Lektüre
von C. Fr. Arnold's »Die Vertreibung der Salzburger Protestanten und ihre Aufnahme
bei den Glaubensgenossen - Ein kulturgeschichtliches Zeitbild aus dem 18. Jahrhundert
« (Leipzig 1900).

Es ist bezeichnend, daß hier weniger politische, als kulturelle Verhältnisse dargestellt
werden. Kulturgeschichtlich aber konnten sie nur werden, weil es die historische Selbstverwaltung
war, die die Entwicklung von Lesen und Schreiben, eigener Verwaltung, eigener
Gerichtsbarkeit - kurz von kultureller Selbständigkeit des einfachen Volkes - zur
Voraussetzung hat. Das aber war in Landschaften, deren Herrschaften zum Absolutismus
strebten, der Grund zu einem erbarmungslosen Kampf der »Herrschenden« und ihrer
Vertreter oder derer, die es erst werden wollten, gegenüber dem nach Erhalt der
Selbständigkeit strebenden Volk (= peuple, = Pöbel).

Hier wird z. B. berichtet, daß am Ende des 13. und im 14. Jahrhunderts die Bezirke
des Erzbistums »Pflegschaften« genannt wurden, deren Vorgesetzte die »Pfleger« (wohl
procuratores) waren. Gleichzeitig muß es sich um Landgerichtsbezirke gehandelt haben
. Jährlich fanden »Landthädinge« (Landschaftsversammlungen) statt, an denen das
bäuerliche Gewohnheitsrecht bestätigt wurde. »Durch Jahrhunderte hat der Pfleger auf
der Dingstätte zu Bischofshofen ... in den Zeiten der Sonnenwende, den Gerichtsstab in
der Hand ... das allgemeine Landrecht und das Gewohnheitsrecht verkündet. Er stand
dabei inmitten eines von Schranken umgebenen Raumes2', um ihn her die Gemeinden
oder Ausschüsse« (S. 28). »Sie sitzen an der Landschranne3) (hier Landgericht), müssen
Urteil schöpfen, auch über das Blut richten« (Gastein Anf. des 17. Jahrhunderts). Später
wurde »das früher ganz verbreitete Waffentragen wiederholt verboten. Wer ein Schießgewehr
verheimlicht, soll in Eisen und Banden geschlagen werden (1691), wer nicht binnen
14 Tagen sein Gewehr abliefert, soll auf die Galeere kommen« (1695) usw. Dagegen
hegte das Salzburger Domkapitel einen solchen geistlichen Adelsstolz, daß er zu einer
»lächerlichen Verachtung der Wissenschaft (führte), daß es 1701 die Anrede 'Wohledle,
hochgelehrte Herrn' als herabwürdigend sich verbat. Es wollte nur 'wohledel sein' und
nichts anderes.«

Dieser Verachtung der damaligen Bildung (sie galt auch der Salzburger Universität)
entsprach, daß am 16. Februar 1752 der Bischof von Seckau der Salzburger Kammer vorgeschlagen
hat, alle Schulen auf dem Lande gänzlich aufzuheben und nur wenige in dem
einen oder andern Markt unter Aufsicht der Seelsorger und Missionarien bestehen zu
lassen, 'weil die Kenntnis des Lesens und Schreibens fast die einzige Quelle ist, wodurch

6V


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0071