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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 70
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0072
die Bauern Gift einsaugen'.« Es läßt sich geradezu sagen, daß die Vernichtung der Selbstverwaltung
und der übrigen damit verbundenen Rechtsstellung einherging mit der Verhinderung
der ländlichen Bemühungen um die Bildungsgrundlagen.

Hier zeigt sich auf negative Weise der enge Zusammenhang zwischen Bildung und
Selbstverwaltung und, damit verbunden, einer selbstbewußten Rechtsstellung, wie wir
sie bei uns bis ins frühe 19. Jahrhundert beobachten können, bis dann in Baden die erste
badische Kommunalverfassung vom Landtag verabschiedet wurde (1831).4^ Sie war zur
Vereinheitlichung der Verhältnisse im neu entstandenen Land notwendig geworden. Die
neue Landesbürokratie mochte nun in ihrem Selbstverständnis wohl davon sprechen, die
Selbstverwaltung sei »vom Staate verliehen«.

Anmerkungen:

1) Literatur: Als das wichtigste, zusammenfassende Werk sei genannt: Peter Blickte, »Landschaften
im Alten Reich«, München 1973.

Es gibt einen Uberblick über den Begriff »Landschaft« als politische Institution und deren unterschiedliche
Formen. Allerdings werden in der Hauptsache herrschaftliche Quellen erschlossen,
die sprachlich ein von herrschaftlichen Interessen einseitig gefärbtes Bild erbringen können. So
heißt es z. B. S. 15: »In Baden bleiben die herrschaftsfähigen Schichten (sie! d. Berichterstatter)
aus dem Landschaftsbegriff ausgespart.« Vor allem in der Oberen Markgrafschaft war der land-
sässige Adel seit dem 14. Jahrhundert verdrängt, aber auch in den nördlichen Teilen von Baden-
Durlach haben wir es nur noch mit Angehörigen der Reichsritterschaft oder mit Dienstadel in
Beamtenfunktionen z. B. als Forstmeister zu tun. Dort kann man auch beobachten, wie die Einberufungen
zu den späteren Landtagen bei den grundherrschafdichen Klöstern sich nicht mehr
an die Geistlichkeit, sondern an die Vertreter der Bevölkerung, d. h. der Gemeinden, richtet.
Ein typisches Beispiel für eine Fehlinterpretation findet sich S. 19: »Im Amt Schönau setzten die
Habsburger als Rechtsnachfolger der Herren von Staufen mit Zustimmung der Gemeinde die
beiden Untervögte ..., die Gemeinde selbst wählte den Rat.« Hier verläßt man sich auf den herrschaftlichen
Sprachgebrauch, in Wirklichkeit war der »Einsetzung« der Untervögte deren Wahl
durch die Gemeinde vorausgegangen, wie die örtlichen Quellen erweisen. (Vgl. Beitrag Ziff. c:
»Ganz ähnliche Rechtsverhältnisse in den Talvogteien Schönau und Todtnau.«)

Dasselbe gilt für die Einsetzung der Vögte von Riehen und Istein, die durch den Bischof von
Basel auf den Rat dieser Gemeinden folgte. Der Rat aber kam durch Wahlen zustande (Wie denn
wohl sonst?).

2) Mit »Raum« ist hier Platz gemeint.

3) Schranne, nach Matthias Lexer, mhd. Taschenwörterbuch, = schrange, bank, tisch, gerichts-
bank, gericht, mit schranken eingefriedigter räum.«

Hubert Baum, Alemannisches Taschenwörterbuch: »einfache Sitzbank ohne Rückenlehne«.

4) 1837 folgte eine erste (reaktionäre) Revision mit indirekter Wahl von Bürgermeister und Gemeinderäten
(in größeren Orten), nach dem Dreiklassenwahlrecht.

Nachtrag

Herr Prof. Dr. Karl S. Bader in Zürich hatte die Freundlichkeit, uns mitzuteilen, daß über Begriff
und Amt des Heimbürgen eine seiner Arbeiten in der Festschrift für Clemens Bauer (Berlin 1974
S. 93'TfT) erschienen ist: »Heimbürgen in Schwaben und am Oberrhein« von Karl Siegfried Bader
und Theodor Bühler. Danach ist der Begriff Heimbürge auch in den benachbarten französischen
Sprachbereich (als »ambourg« z.B. in der Ajoie/Jura) übernommen worden.

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