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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 92
(PDF, 33 MB)
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beigelegten notariellen Beglaubigungen der Abgaben von 1572 und 1589, die schon aufgeführt
wurden, bestritten sie, an das Kloster einen Schirmroggen leisten zu müssen, außerdem
-und das ist ein erheblicher Vorwurf-hätte man sie garnicht angehört (inaudite
altere parte)!...Sie sähen sich also gemüßigt, gegen »das Gotteshaus und dessen Hochlöblichen
Abt zu St. Blasien« Klage zu erheben: Man möge den Erlaß von 1722 zurücknehmen
, ihn kassieren, die Bauern von der Lieferung befreien, da der Abt den Schirmroggen
zu liefern hätte, und den Klägern ihre Kosten bezahlen7'.

Warum sind aber so kurz hintereinander in Blansingen zwei Vollmachten mit gleichem
Vordruck ausgestellt worden? Die erste datiert vom 10. Januar 1746. Am 13. April
waren noch vier weitere Unterschriften mit Siegeln dazugekommen, so daß sich 19 Unterzeichnungen
mit 14 Siegeln ergaben7-1. Die neue Urkunde hängt mit der Ubergabe der
Prozeßführung an Anwalt Carl Friedrich Wielandt zusammen und vielleicht auch mit
dem Regierungsantritt des Markgrafen Carl Friedrich Wilhelm (1746 - 1811). Aus der
ersten Ermächtigung geht hervor, nicht alle Hofgutbesitzer konnten schreiben. Die Untersuchung
dieser beiden Dokumente wird im Anhang ausführlicher gebracht.

Wie gesagt, hatten die Blansinger und Welmlinger Zinsbauern unter der Führung ihrer
Dorfvögte diesen förmlichen Prozeß gegen das Stift St. Blasien vor dem Fürstlichen-
Hofraths-Collegium angestrengt. Sie waren sich ihres Rechtes bewußt und konnten
nicht ahnen, was alles auf sie zukam. Die Ermächtigungsklausel erlaubte: »...neben Verpfändung
unserer Hab und Güter so hier von nöten, unseren Anwalt und dessen Beauftragten
(Substituierten) dieser Sach halber schadlos zu halten«! - Mit dem Vergleichsangebot
von 1755 durch Anwalt Volz hatten sie nach 9 Jahren im Grunde schon aufgegeben
und wollten zu einem Ende kommen. Aber sie saßen nicht, wie wir noch sehen werden,
am längeren Hebel! -

Die erste Wirkung von dem Prälaten Abt Franz Schächtelin aus Freiburg (1727 -1747)
auf dieses Vorgehen der Bauern war bezeichnend. Uber das Oberamt Lörrach teilte er
Ende März 1746 mit ...er hätte schon im April 1745 eine Klag- und Bittschrift der Bauern
vollständig abgelehnt. Höchst ungehalten bemerkt er ...jetzt will man, wider alles Herkommen
mit den markgräflichen Untertanen, verlangen, daß man vor Gericht (coram
judico) erscheine oder klage (libelliere). Er müsse das zurückweisen. - Er bedauert, »die
geflüchteten in dieser causa besonders einschlagenden acta können nicht aufgesucht und
beigebracht werden« '.

Auch unterm 11. August 1746 schreibt er an den Markgrafen, wobei er seine Enttäuschung
nicht verhehlt, weil die Dinge nicht so laufen, wie er es für richtig hält... »mir zugemutet
worden, mich mit denselben (Hofbesitzern) in Prozeß einzulassen, einen Prozeß
(litum) zu konstatieren, und deretwillen einen besonderen Prozeßvertreter (procu-
ratorem litis) aufzustellen«. Er hält die »Renovation von 1722« für Rechtens und hofft
...die aufgetragenen Zumutungen werden ohne weiteres aufgehoben und beigestellt,
auch wider die Hofbesitzer und deren Anhänger (Adherenten) möge man entsprechend
(de condigno) verfahren9'.

Im Dezember 1746 wurde das Kloster zum reichsunmittelbaren Stift erhoben und damit
Abt Schächtelin Reichsfürst. Dieses Aufbegehren der Bauern vertrug sich schon vorher
nicht mit seinen Vorstellungen von der Machtvollkommenheit eines Kirchenfürsten
absolutistischer Prägung. Auch dem Hofgericht des Markgrafen nimmt er es übel, weil
man gegen ihn den Prozeß eröffnet. Er hält das ganze für eine Zumutung, die aufgehoben
werde. Mit seinen Zinsbauern prozessiere er nicht vor Gericht und erwarte, daß man
mit diesen und ihren Anhängern entsprechend verfahre (sie also deswegen belange). -
Aber es war nicht nur der Streit mit den Blansingern und Welmlingern. Er hatte auch
Auseinandersetzungen mit seinen aufmüpfigen Zinsern im Hotzenwald, ähnlich wie

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