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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 97
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0099
14. Balther Enderlin, Siegel: geb. 1692, Ehe 1716, f 1768 oder geb. 1717, Ehe 1741, f
1790, Siegel Abb. 8

15. 13 A Hanß Lüdin

16. 9 A Simon Sutter, Siegel Abb. 11.

17. 8 A Simmon Kayser, Siegel Abb. 5

18. 10 A Hans Keiser, Siegel

19. 15 A Hanß Schumacher

Alle fünfzehn Bauern unterschrieben auch die 2. Vollmacht für Anwalt Wielandt. Vier
kamen noch dazu: Martin Krieg (5 B), Casper Enderlin (6 B), Hanß Enderlin (9 B) und
Balther Enderlin (14 B). Das Ende des Prozesses hat wahrscheinlich nur Richter Martin
Keißer erlebt. Er verstarb 1809 mit 69 Jahren. Der Vordruck mit allen juristischen Klauseln
und Sonderfällen, zum Teil in lateinischen Fachbegriffen, interessiert hier wenig.
Auf die Haftung der Erblehensmeyer für die Prozeß- und Anwaltskosten mit ihrem Hab
und Gut wurde schon hingewiesen.

Die Siegel und die Wappenfrage

In einigen Fällen kann man hier annehmen, die Siegel seien in der Familie oder der
Verwandtschaft der unterzeichneten Hofbesitzer geführt worden. Nur ist manchmal ein
sicherer Nachweis schwierig. Deshalb wendet sich unsere Veröffentlichung an alle Leser
mit der Bitte mitzuhelfen! Das gilt vor allem für die Nachfahren dieser »Prozessierer«
von Blansingen und Welmlingen. Immerhin wäre es möglich, daß aus unerfindlichen
Gründen zum Beispiel auch ein Siegelstock (Petschaft) erhalten blieb!

Wir versuchen hier eine lockere Dreiteilung bei den Siegelarten. Die erste Gruppe wären
Herrschaftswappen, die entweder den badischen Schild mit Krone und Palmzweigen
führen oder gekrönte, elegant verschlungene Anfangsbuchstaben markgräflicher Regenten
. Die Benutzer solcher Siegel waren anscheinend auch Leute in amtartiger Stellung
wie Dorfvögte, Stabhalter und Richter. Doch besteht der Verdacht, die Anwälte könnten
bei Siegelmangel gewisse Stücke vorrätig gehalten haben, damit die Siegelung dieser
wichtigen Urkunden nicht zu spärlich erschien. Wenn auch am Ende des vorgedruckten
Textes bezeugt wird »unsere gewöhnliche (üblich verwendete) Pitschafft beygedruckt«,
so darf man das doch wohl mehr allgemein verstehen.

Bei der zweiten Gruppe, den Familienwappen, ist gerade der Erhaltungszustand besonders
wichtig. Hier zählen Einzelheiten wie Helm, Helmzier, Schildaufteilung und
die »gemeinen Figuren« (Sachen, Lebewesen). Zwar ist der Stechhelm älter, doch später
weist sich der alte Adel den Bügelhelm zu und überläßt Bürgern den älteren Typ. In der
Neuzeit verwischen sich die Unterschiede. Die gemeinen Figuren der Helmzier sind oft
den Schilden entnommen, und es wird Mode, daneben die Anfangsbuchstaben zu setzen
. Zur genauen Bestimmung gehören auch die festgelegten Farben oder ihre Kennzeichnung
durch Schraffur, was bei unseren Stücken leider nicht der Fall ist.

Die dritte Gruppe bringt bäuerliche Symbole oder volkskunstartige Motive, die für unsere
ländlichen Gemeinden besonders interessant sind. Sie werden meist in immer neuen
Zusammenstellungen gebracht und zeigen sich in manchen Ortswappen dann auch farbig
. Ein Siegelgebrauch ist bei Bauern nur am Rande festzustellen. Es gab nicht so viele
Gelegenheiten dazu. Nach Kittel29) kommt erst die bäuerliche Oberschicht wie Dorfbürgermeister
, Dorfvögte, Richter, Verwalter von amtswegen zur Siegelführung. Dabei
werden manchmal Herrschaftssymbole mit übernommen. In der Schweiz führen im 16.
und 17. Jahrhundert die Ammänner überwiegend bäuerliche Geräte oder Bildmotive der

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