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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 1.1986
Seite: 172
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-01/0174
nebst seinem Weib, unter Abschlagung seines Gesuchs um Wiederannahme, in die gesetzliche
Strafe der Landesverweisung hiermit verurtheilen«.

Nun hatten die beiden genau das Gegenteil von dem erreicht, was sie beabsichtigt hatten
. Es blieb ihnen zunächst nur übrig, abzuwarten.

In der Zwischenzeit scheinen sie weit im Lande herumgekommen zu sein, denn Nußbaumer
hatte sich auf Kräuterheilkunde spezialisiert. In einem erneuten Gesuch um
Wiederaufnahme vom 24. Juni 1780 verweist er auf seine Fähigkeiten, »da ich durch meiner
Hand Arbeit so wohl als durch das Sammlen heilsamer Wurzel und Kreuter, deren
ich ein vollkommener Kenner, zugleich auch im Nothfall für Viehkrankheiten ein Mittler
und Helfer zu sein mich rühmen darf, zu unserem Nahrungsstand das nöthige beitrage
«. Wie aus der späteren Korrespondenz hervorgeht, hatte er unter anderem auf der
»Post« in Durlach und beim »Caffeewirt« in Karlsruhe mit gutem Erfolg Pferde behandelt
. Inzwischen war aber die Ehefrau krank, und die Güter in Rümmingen mußten bearbeitet
werden. Daher baten beide, wenigstens so lange im Land bleiben zu dürfen, bis
die Güter bestellt seien.

Das wurde ihnen erlaubt. Inzwischen holte das Oberamt, auf Anweisung des Markgrafen
, Auskünfte über die Eheleute und deren vermögensrechtliche Verhältnisse ein.
Die Antworten der Ortsvorgesetzten ließen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
Stabhalter Kammüller von Sitzenkirch erklärte am 24. Juli, daß Nußbaumer nichts besitze
außer »Cretitoren« (= Gläubiger) und das, was er besessen, durchgebracht habe.
Rümmingen antwortete ebenso unmißverständlich. Stabhalter Schnaufer ließ das Oberamt
am 10. August wissen, Barbara Herbster verfüge über nur wenig Besitz, und dieser
zähle zu den schlechtesten Stücken im Bann. »Auch will die hiesige Gemeindt den Adam
Nußbaumer keines wegs weder bürgerlich noch hinder säßlich annehmen, weil es nicht
möglich ist, daß er sich auf seiner Frauen Vermögen dahier erhalten kann«.

Während die Obrigkeit noch überlegte, was zu tun sei, erreichte sie um den
15.11.1780 ein weiteres Gesuch Nußbaumers, in dem er bat, sich zusammen mit seiner
Frau in Rümmingen niederlassen zu dürfen. Er begründete dies damit, daß er in Sitzenkirch
, wo sein Vater als Hintersasse bis zu seinem Tode ansässig gewesen sei, nichts zu
erwarten habe, da er aus dem Erbe Schulden und seine und seiner Ehefrau Strafen bezahlt
habe. In Rümmingen hingegen besitze seine Frau noch Liegenschaften. Zudem hätten
sie seit 6 Wochen ein Kind, und die Frau sei seit Jahren kränklich. Er bereue seine Fehler
und »bitte demnach fußfälligst, mit beklemter Brust und warnenden Augen«, für sich
und seine Familie um Erbarmen.

Aber damit hatte er keinen größeren Erfolg. Immerhin wurde ihm erlaubt, solange in
Rümmingen zu bleiben, bis über sein Gesuch entschieden sei. Sehr erfreulich dürfte der
Aufenthalt ohnehin nicht gewesen sein, denn allem zufolge bekam die Familie ständig zu
spüren, daß man sie eigentlich gar nicht haben wollte. Dies brachte die Gemeinde auch in
ihrem Schreiben vom 21.11.1780 deutlich zum Ausdruck. Stabhalter und Gericht erklären
, Nußbaumer könne bei ihnen nicht aufgenommen werden, da er nichts habe und von
dem Vermögen seiner Frau, das nicht, wie er behauptet. 118 Pfund7^, sondern höchstens
60 Pfund wert sei, nicht leben könne. Auch könne man ihm nicht gestatten, das Vermögen
seiner Frau hinwegzuziehen, denn dann hätte er bald gar nichts mehr. Das zuletzt
geborene Kind sei übrigens in Fischingen zur Welt gekommen8), »und über das alles ist
die hiesige Gemeinde nicht mehr als 40 Bürger stark und unter diesen haben wir arme
Bürger genug, die bedürftig, daß man schon gutes thuen und können deßfalls keinen
Fremden aufnehmen«. Dem mußte sich das Oberamt, welches das Gesuch Nußbaumers
und die Stellungnahme der Gemeinde am 28.12.1780 an den Markgrafen schickte, zu seinem
Bedauern anschließen, »da der Nusbaumer uns nicht änderst als so bekant ist, daß er

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