http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-02/0024
Zins gemein
Der Miller Hanß Georg Guldenschuh gibt laut seines
Mühlen Briefs an die Fröhnd und Wacht jährl. 5 Pf.
wegen der Allmend Gassen 1 Pf.
Waydgelt
Hr. Hagenbach v. Basel gibt wegen der Wayd-Genießung
von seinem Guth am Otterbach Theils Weilemer Banns jährl. 15 Pf.
Gemeindts Einkünfften
Wein von einem Stückle Gemein Reeben kan es geben etlich Saum
mithin dise Gemeindt artliche Gefäll besizet, und kan bey
guter Oeconomie die jährl. vorfallende ohn - entbehrliche
Außgaben vor andern bestreitten.
Ausgaben
Hingegen, so nicht zu evitiren (vermeiden), ergeben
sich Ausgaben Herrschafftlich HoffReeben Gelt 8 Pf. 3ß 4d
der Hebamm jährl. Wartgelt 7 Pf. 10 ß
Verbawen am Gemeinen und Schuhlhauß 15 Pf.
Nach jezigem Reglement trift die f ertigung und
Stellung der Gemeinen Rechnung jährlich 8 Pf. 19 sh 2d
Ohncosten, so die Beysizer verursachen, darf man
wohl auch ansezen 8 Pf.
Einem Bannwarten 4 Pf. 7sh 8d
Der Einnehmerey die Neueweger Schazung, (Anmerkung)
so jährlich ohngefähr macht 9 Pf. 1 sh 2 d
Anmerkung: Der »Neue Weg« befand sich etwa beim Otterbach: es war eine Zollstation
, bei der damals wohl auch ein Wirtshaus stand.
a) Wiesenflusses Eingriff und Schaden
Dise Gemeindt hat einen starcken Feindt, von dem zwischen Weil und Riehen, dem
Schweizer Orth, fließenden Wasser, die Wisen genannt, welches die zahmen Güter, in
specie die Matten, sehr ruinirt, auch zu Zeiten das Mühlen-Teuch angreiffet, die Bannstein
zwischen Weil, Riehen und Basel verschwemmet und wegreißet, sodaß man bee-
derseits, um die Gränzen sovil möglich nicht zu verliehren sondern richtig zu halten, vor
nüzlich und guth schon vor vihlen Jahren angesehen, anstatt derer abgekommenen Steinen
Eycherne Holzpfähl oder Pfeiler zu schlagen, wovon einige noch stehen, andere
aber auch von disem Wasser, welches zu Zeiten sehr hoch anwachset, weggerissen worden
und deßhalben von beeden Seiten newe Augenschein eingenommen werden müssen;
Dann da jeder Theil auf seiner Seiten zu wehren trachtet und dem Nachbarn das Wasser
zuweisen möchte, gibt es leichtlich nachbarliche Spänn und Irrungen. Es geben aber alte
und newere Verträge, auch Converentz-Protokolle, daß kein Theil ohne Vorwissen des
anderen, Kripfen schlagen oder zu wehren, befugt seyn sollte.
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