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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 2.1986
Seite: 34
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-02/0036
wölten oder wo es vonnöthen mit Rath der Wuhrmeistern, so sie da gehaben mögen, Maß
und Ordnung geben, wie man dem Wasser abwehren und den zukünftigen Schaden
wenden solle. Und daß alles der Ursachen, damit nit jemandt für sich selbs und zu seinem
Genuß und Vortheil, aber hieneben einem andern zu schaden und Nachtheil bawe.
Würden aber die beede Märchen oder der beeden Dörffern Geschworene sich hierunder,
und wie dem Wasser zu wehren nit verglichen mögen, dann soll Inen von jeder Obrigkeit
ein Verfänglicher und der Sachen Verständiger Mann (Ires Miß Verstands zu entscheiden
wegen) zugeordnet werden. Und ob Sach were, daß jemandts hieran ohngehorsam, also
daß er für sich selbs wäre und baue, oder aber wann sich der Fall begeben, als dann die
March(er) oder die Geschworene zu beruffen, dermaßen hinlässig und (sömig) säumig
erfunden, daß durch solchen seinen eigenen fürgenommenen Baw oder Saumnus, einem
oder dem anderen einiger Schaden zuegefügt würde und es zu Clag käme, der oder dieselben
sollen nit allein unsrer Obrigkeit je nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen fest-
iglichen gestrafft, sondern auch demjenigen, den sie also beleidiget oder versaumbt netten
, den zuegefügten Schaden der Billigkeit nach abzutragen und zu vergelten schuldig
und verbunden sein.

Zu dem andern, dieweil es denn noch etwas Zeits erfordern will, diese Sachen an beede
Oberkeiten zu bringen, uf daß sich dieselben darüber beraten und volgends ein andern
Irs Gefallens berichten mögen.

Damit dann niemandt hiezwischen von dem Wasser weiters beschedigt werde, so ist
bewilliget, daß des Millers zu Weil Wurj (doch abermahls dem obgemelten Vertrag, wo
man sich vorgemelter Weyß und Gestalt nit vergleichen würde, ohne Abbruch) biß dahin
also verbliben, dargegen aber soll denen von Riehen an dem Orth und End, da sie von
dem Wasser, als der Miller von Weyl dasselbig uf sie gerichtet, angriffen worden seindt,
gleicher gestalten und also zu bawen vergont und zugelassen sein, daß niemandts anderm
so (weit) immer möglich Schäden daraus erfolgen.

Zu dem dritten und letzten wollen die Verordneten einer Stadt Basel vergünstigen und
zugeben, daß die von Weyl, wie sie begehrt und gebetten, in der Stadt Basel Oberkeit an
dem Orth und Endt, da es im soll genannt werden, an welchem Orth die Wysen Ihnen,
denen von Weyl, künfftigen Schaden zuzufüegen auch schon einen Angriff gethan hat,
auch bawen und dem Wasser wehren mögen, doch dergestalten, daß es mit Wissen der
Stadt Basel Wuhrmeisters, der Ihnen dann in selbigem Maß und Ordnung geben würde,
und auch also geschehe, daß niemandt uff diser Seiten des Wassers einicher Schaden oder
Nachtheil darvon mit widerfahre, Alles ohngefehrlichen. Es sollen auch beede Oberkeiten
diser Dingen aller ohne Verzug berichtet werden, damit sich dieselbigen gegen einander
, Ires Willens und Gefallens wie Obleuth zuem fürderlichsten entschließen mögen,
daß jedem Theil ein solcher Vergriff und Verzeichnus beschehener Abred behändigt und
zuegstellt worden ist. Uff Freytag, den 18.ten des Monaths Xbris Ao. 1562.*

Im Kapitel »Schazungen« über die Steuern und Abgaben gibt Leutrum ein
Schreiben des Markgrafen Friedrich V. von 1630 wieder, das sich der Anrede
nach an den Landschreiber richtet, der ein Begleitschreiben an den Basler Rat
weiterleiten soll. Dies Schreiben an Basel gibt Leutrum nicht wieder, wohl weil
keine Kopie in den Akten war. Das Original wäre zweifellos am Staatsarchiv Basel
einzusehen.

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