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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
48.1986, Heft 2.1986
Seite: 100
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1986-02/0102
zerischen Grund und Boden zu bauen. Die näheren Studien des Terrains, und zwar mit
möglichster Berücksichtigung des Bedürfnisses der Gemeinde Riehen für Verbindung mit
dem ihm gegenüber liegenden Wieseufer, sollen über den Zug dieser Straße entscheiden,
auch soll der Bauplan der Regierung des Kantons Basel-Stadt zur Genehmigung mitgeteilt
werden.

Die großherzogliche Regierung führt den Bau dieser Straße und der dazu erforderlichen
Brücke über den Wiesenfluß, welche auf schweizerischem Territorium zu legen ist,
ganz auf ihre Kosten aus. Die auf baslerisches Gebiet fallende Straßenstrecke wird sofort
samt der Brücke, Eigentum der Kantonsregierung, welche dagegen verpflichtet ist, badischen
Einwohnern deren unentgeltliche Benutzung zu gestatten*.

Erfüllte Weilstraße den Vertrag von 1852?

Im Jahr 1861 erstellt Baden dann nach einer Petition von Riehener Bürgern die heutige
Weilstraße mit der Weil-Brücke. Das Großherzogtum behielt sich jedoch vor, im Einverständnis
von Basel, daß durch den Bau dieser Straße das Recht auf eine zollfreie Straße
von Weil nach Lörrach nicht tangiert werde. Die »Basler Nachrichten« berichten am 3.
Januar 1862 über die Einweihungsfeier der neuerstellten Verbindungsstraße auf Grund
des Staatsvertrages von 1852.

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ten waren, erbaut.

In Ihrer Ausgabe Nr. 2 vom 3. Januar 1862 berichteten die »Basler Nachrichten* von
der Einweihung der neu erstellten Straße zwischen Weil und Lörrach und sahen darin die
Erfüllung des Staatsvertrages vom 27. Juli 1852.

Die Straße wurde auf Kosten Badens gebaut und dem Kanton Basel-Stadt übergeben.
Sie erfüllte während vieler Jahre ihre Aufgabe als de facto Zollfreistraße, da sie damals
Wohngebiete nicht tangierte und sich das Riehener Zollamt bis 1881 im Dorfkern befand
. Erst in den dreißiger Jahren wurde das Thema von deutscher Seite wieder aufgegriffen
und eine Kurzverbindung von Lörrach nach Alt-Weil auf dem Ostufer in Vorschlag
gebracht. Da diese Trasse aber teilweise über Wasserschutzgebiete führte, wurde
der Vorschlag von Basel abgelehnt. Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt anerkennt
1935 im Einvernehmen mit dem Regierungsrat in Beantwortung einer Anfrage
des eidgenössischen Politischen Departements das Recht Deutschlands, eine zollfreie
Straße über Schweizer Gebiet zu bauen.

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