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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 77
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0079
Die Erneuerung eines Berains von 1569/70 verzeichnet für die Burgvogtei Badenweiler
auch das Recht der Herrschaft, von Müllheim das Umgeld, auch Ohmgeld genannt,
die übliche Weinsteuer zu erheben...« was von Wein oder anderen Getränken von den
Zapfern zu Freiburg gekauft und ausgeschenkt wird, davon gehören der Herrschaft 2 sh
Rappen als Umgeld. Vom Umgeld und Maßpfennig ist niemand befreit. Doch soll keiner
eine Wirtschaft treiben oder haben, der nicht von der Herrschaft zugelassen ist«. Er darf
nicht damit aufhören, ehe das Jahr um ist, bei einer Strafe (Pön) von einem Pfund Rappen
.

Daraus geht auch hervor, in Müllheim standen vor 1569 neben der Stube weitere Wirtschaften
.

Die Hoffnung, aus alten Umgeldrechnungen weitere Wirtshausnamen des 17. Jahrhunderts
zu finden, scheiterte an der Quellenlage. Es ist nur festzustellen, daß Badenweiler
die »Umgeldakkorde« von 1680 bis 1684 »nicht zuträglich« fand und deshalb anordnete
, der Weinausschank solle »unter dem Siegel« geschehen. Diese beiden Fachausdrücke
werden im Umgeldkapitel erklärt.

Doch zunächst einiges über herrschaftliche Anordnungen zum Wirtswesen. Sie wurden
vom Markgrafen mit seinem Ratskollegium festgelegt, von den Oberämtern zur
Durchführung gebracht und überwacht. Die Dorfvögte und die betroffenen Wirte hatten
sich daran zu halten. Sonst zahlten sie Strafe oder es wurde ihnen die Konzession entzogen
.

Schildgerechtigkeit

Schon die Römer verwandten Zeichen und Namen für ihre Wirtshäuser. Im Mittelalter
wurde aus ihrer Bezeichnung »taberna« unser Lehnwort »Tavern«.

Das Wirtshausschild war ursprünglich ein Kennzeichen für ein solches Haus, ähnlich
den Häusernamen und Zeichen in Städten vor Einführung der Hausnummern.

So sollte ein Krug oder anderes an einer Stange angebracht, in die Straße ragend zur
Einkehr, zur Beherbergung einladen. Später malte man auch Schilder mit dem Wahrzeichen
des Gasthauses, wie einen goldenen Ochsen, einen roten Löwen und anderes mehr.
Eine Beschriftung war dabei zunächst nicht unbedingt notwendig, weil die meisten nicht
lesen konnten. Das Bild sagte alles aus.

Ideenreiche, dekorative schmiedeeiserne Wirtshausschilder kamen besonders im Barock
auf. Sie drückten auch Besitzerstolz aus und zeigten dem Gast unübersehbar ein solides
Gasthaus.

Zur Aufrichtung dieses »Schildes« brauchte man die Genehmigung des Landesherrn.
Man konnte sich mit seinem Gesuch an den Markgrafen wenden. Serenissimus ließ sich
dann vom Dorfvogt und Oberamtmann über die Persönlichkeit der Wirtsleute und ihre
Verhältnisse unterrichten. Die Antragsteller betonten gern, neben »dem Stücklein
Brot«, das sie dabei verdienen wollten, auch das »Interesse« des Markgrafen durch Zahlung
der Konzessionstaxe und des Umgelds zu fördern.

Mit der Bewilligung hatte man die Anerkennungsgebühr zu entrichten. Diese war unterschiedlich
hoch und richtete sich nach der Verkehrs läge. Meist machte der angehende
Wirt ein Angebot, das das Oberamt etwas erhöht dem Markgrafen vorschlug.

Das Recht zu Wirten ruhte auf dem Haus. Es war ein Realrecht und ging in der Familie
von einem Besitzer auf den anderen über. Folgte ein Fremder, war eine neue Bewilligung
einzutragen. Die Wahl des Wahrzeichens, der Wirtshausname, blieb dem Antragsteller
überlassen. Er erhielt eine Urkunde mit dem Siegel des Markgrafen, in der die wichtigsten
Punkte seiner Schildgerechtigkeit aufgeführt waren. Der Wirt hatte sich jetzigen

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