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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 78
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und künftigen Umgelds- und Wirtsordnungen »stricte« zu unterwerfen. Wir berichten
darüber ausführlich beim Postwirt Heidenreich und seinem Tavern-Gerechtigkeitsbrief
von 1746 im Teil II.

Konnte ein Schildwirt aus irgendeinem triftigen Grund für den Augenbück nicht wei-
terwirten, so ließ sich das Schild gegen eine Gebühr von etwa 5 % »verpensionieren«. Er
durfte dann während einer Zeit von ein oder mehreren Jahren nicht wirten, keinen Wein
ausschenken und mußte das Schild einziehen. Das konnte er aber nicht einfach von sich
aus machen, sondern es mußte ordnungsgemäß genehmigt sein. Ein Erlaß vom April
1739 hob darauf ab: vor vielen Jahren sei ergangen, daß kein Schildwirt die Wirtschaft
nach seiner freien Willkür ohne Konsens und Bezahlung einer jährlichen »Resignation«
aufgeben und einziehen könne. Diese Übung bringt die Geschichte des Gasthauses
»zum Hirsch«, später »Bad« (Abb. 1).

Die Bezeichnung Gastwirtschaft oder Tavern wird in ihrer Bedeutung gleich verwendet
. Eben diese Schildwirte unterschieden sich als besonders privilegiert durch das Beherbergungsrecht
und das Recht, warme Verpflegung zu bieten, von kleinen Wein- und
Gassenschenken, die nur Käs und Brot geben durften. Manchmal entstand ein Konflikt,
der schon für 1695 beim Beginn des Gasthauses »zum Engel« nachzulesen ist (Abb. 1)
Teil II.

Wirtswesen im Landrecht von 1622/54

Im Landrecht von 1622/54 dürfte sich vieles Grundsätzliche auch über das Wirtswesen
aus früherer Zeit erhalten haben. Aus ihm ergeben sich weitere interessante Anordnungen
vom Standpunkt des Landesherrn und seiner Verwaltung, das Wirtswesen im
Griff zu behalten, den Auswüchsen zu wehren, für die Gäste die Güte von Speis und
Trank, ihre Beherbergung und die Preise zu überwachen.

Am Anfang steht seine Sorge, das gemeine Volk, Handwerker, Gesellen und Knechte
wie Bauersleute, könnten in den Wirtshäusern zu großen, unnützen Uberfluß und Unkosten
verleitet werden und so ins Verderben geraten. Daher ergeht sein Befehl an alle
Wirte, Gastgeber, öffentliche Zechstuben, Stubenknechte und Weinschenken, »das sei
hiermit gänzlich abgestrickt (abgestellt) und verboten«. Bei Übertretung wird jeder für
jedesmal um einen Gulden gestraft.

Wichtig ist auch das Verbot für Amtsleute, Schultheißen (Dorfvögte) und Diener der
Herrschaft, eine Wirtschaft zu betreiben. Sind Amtsleute an einem Ort Wirte, so müssen
das der Dorfvogt und das Ortsgericht verordnet haben. Diese Ausnahmen scheinen weiter
zu bestehen. Denn es heißt: Sind Wirtschaften von Amtsleuten, Schultheißen und
Dienern zugelassen, werden sie ebenso bestraft bei überflüssigen und unmäßigen Zechen
, auch während der Predigt an Sonn- und Feiertagen oder abends über die verbotene
Zeit, wenn sie ihren Gästen und Zechgenossen Wein auftragen oder geben, unordentliche
Spiele oder etwas anderes gestatten, was Gericht und Rat zu inspizieren hätten, dafür
zweifache Straf. Wir sind schon der »Polizeistunde« in Ebringen 1445 begegnet. Hier
verordnet man: Wirte sollen keinen Bürger, Untertanen, Knecht oder jungen Gesellen
oder Weibsperson über die verordnete Zeit als abends zur neunten Stunde ohne besonderen
Grund in den Herbergen aufhalten, weiteren Wein geben oder zechen lassen. Sondern
sie sollen sie heim- und zur Ruhe weisen bei Straf für Wirt und jeden dabei angetroffenen
Zecher von einem Gulden.

Auch das Borgen der Wirte über zwei oder höchstens drei Zechen (Irrten) hinaus, ist
verboten, besonders an verdächtige und unnütze Haushalter.

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