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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 79
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0081
Wer eine Gastherberg betreiben will, soll zuvor den Markgrafen oder wo nötig den
Ortsbeamten darum ansuchen. Er soll die Wirtschaft wenigstens auf drei Jahre betreiben
und halten. Ob einer dazu fähig war, wird nicht weiter festgelegt. - Der Bericht des
Oberamtmanns Saltzer über die Herrschaft Badenweiler 1754 an den Markgrafen zeigt
einige Probleme mit den Wirten.

Für eine richtige Gastherberge wurden damals wenigstens zwei Stuben, drei Gastkammern
mit sechs vorbereiteten Betten und eine Stallung für zehn Pferde verlangt.
Auch von dem Benehmen der Wirte den Gästen gegenüber wird einiges gefordert. Sie
sollen diese nach ihrem Stand gebührend empfangen, also die Etikette beachten, und
nicht durch sie oder ihr Gesinde bei ihnen einigen Unwillen erregen. - Benimmt sich ein
Gast ungebührlieh, ist er argwöhnisch, sollen die Wirte das gleich den Amtsleuten melden
. Gegen einen Gast dürfen sie nicht selbst tätlich werden. Nur wenn ein solcher entkommen
, ausreißen möchte, kann ihn der Wirt handhaben (festhalten), bis er von den
Beamten weiteren Bescheid hat.

Die Wirte müssen ihre Gemächer und insbesondere die »Gelieger« jederzeit mit weißer
Leinwath sauber halten, damit sich die Gäste weder darüber beschweren noch beklagen
müssen. Sind Mängel festzustellen, haben die Beamten gebührend zu strafen.

Je nach Jahreszeit sollen die Wirte »gut essende Speisen« bereiten, daß sie »sauber und
wohlgekocht sind«. Außerdem müssen sie jederzeit genügend Haber, Heu und Stroh
vorrätig haben, um die Pferde der Gäste gebührend zu versorgen.

Besonders Wirte an der Landstraße sollen nicht nur üblichen Landwein aufwarten,
sondern auch mit gutem Ehrenwein für fremde Gäste versehen sein. - Bei Hochzeiten im
Gasthaus war es Brauch, das Brautpaar an der Türe vom Wirt mit Ehrenwein zu begrüßen
.-

Wichtig sind die Vorschriften über die Güte der Weine: Misch verbot von in- mit ausländischem
Wein, keine Verfälschung mit schädlichem Zusatz und Materi! - Der Wein,
muß, wie er angestochen, unvermengt bleiben! - Also das berühmte Reinheitsgebot ähnlich
heute. - Hier war die Strafe von zehn Gulden wesentlich höher als sonst.

Man denkt aber auch an die eigenen Weinbauern: Damit die Untertanen nicht auf ihrem
Wein sitzen bleiben, erfolgt eine besondere Regelung zur Einfuhr ausländischer
Weine.

Dem Geschmack der Gäste wird dadurch Rechnung getragen, daß man bestimmt: Die
Wirte sollen in den Herbergen, auf den Gassen allerlei Weine, wie man sie begehrt, im
Keller haben bei Strafe von zwei Gulden.

Erhebliche Geldbußen stehen auf Wein, den man sich höher bezahlen läßt, als er von
dem Umgelter geschätzt wurde. Dafür sind jedesmal vierzehn Gulden zu bezahlen.
Ebenso mußte das Eichmaß an Krügen und Gläsern eingehalten werden, das ortsüblich
noch verschieden sein konnte und auch geahndet wurde.

Außer der Überwachung der Weinpreise gab es auch eine solche für die »Zehrung«:
Die Wirte sollten die Gäste im Preis nicht übervorteilen, sondern sich mit einem billigen
Gewinn begnügen, damit diese nicht über sie zu klagen hätten und man sie deswegen bestrafe
.

Der Wirt hatte die Beherbergungspflicht zu beachten. Wenn sie für ihn möglich war,
durfte er aus Mutwillen keinen Gast abweisen. Konnte er jemand nicht unterbringen, die
Pferde nicht mehr stellen, so mußte er den Gast durch sein Gesinde zu einem anderen
Wirt weisen, bis er gut untergebracht war. Sonst zahlte man als wohlverdiente Strafe sieben
Gulden.

Eine Überwachung fremder Gäste erfolgte auch, indem der Wirt ihre Namen zu fordern
hatte und diese dem Ortsbeamten zuschicken mußte. Ein Unbekannter zu Roß

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