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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 82
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0084
Bei der Haber- und Stallmiete: Heu und Stroh nach Notdurft, für Stallmiete einen
Batzen, für Tag und Nacht aber sechs Kreuzer.

Bei Hochzeiten oder anderen Gastungen in Wirtshäusern pflegen die Gast, besonders
Weibspersonen, viel von dem Aufgetragenen und Brot zu nehmen und sich zuzustecken
oder es alsbald ihrem Gesind und Kindern darzureichen, also ihren Neben- und Mitgast
zu sättigen. Sie übervorteilen und entziehen dem Wirt das, was übrigbleiben könnte. Es
wird ernstlich befohlen, das fürderhin zu unterlassen bei einer Strafe von zwei Gulden
für jedesmal.

Wer nur Gassenwirt sein will, muß das ebenso melden und sich nach der Erlaubnis an
die vorgesehene Ordnung halten. Gassen- und Heckenwirte dürfen von nun an nur
selbstgebauten Wein ausschenken. Räte, Amtsleute, Kanzleiverwandte, Hof- und andere
Diener, wie alle befreiten Personen dürfen keinen eigenen Wein ausschenken: »damit
unseren Untertanen, die sonst mit anderen Beschwerden beladen, das Brot vor dem
Maul nicht abgeschnitten werde«.

Sie dürfen keinen Gast außer Brot und Käs, garnichts Warmes oder Kaltes von gekochter
Speis zu essen geben bei Straf von sieben Gulden. Außerdem dürfen sie keinen
Fremden oder Inländer zu Roß oder Fuß über Nacht herbergen bei ebenfalls sieben Gulden
Straf. Die Weingebote, Anzeigepflicht, Polizeistunde, alles Einschlägige gilt wie bei
den Gastwirten auch für sie.

Diese Bestimmungen bleiben bis zur Stadterhebung mit einigen Ausnahmen ziemlich
gleich.

Umgeld und Maßpfennig

Wie schon erwähnt, läßt der Markgraf 1569/70 bei einer Berainerneuerung auch für
Müllheim sein Recht wieder aufzeichnen, bei Wirten und allen Verbrauchern eine einträgliche
Weinsteuer, das Umgeld, zu erheben. Sie war im Laufe der Zeit verschieden
hoch und durch entsprechende Anordnungen so ausgebaut, daß die Entrichtung unter
voller Kontrolle der Herrschaft stattfand. Das war für die Wirte neben den anderen Abgaben
oft eine schwere Last, die manchen zwang, schließlich das Schild einzuziehen oder
auf die Gant zu kommen.

Im Landrecht von 1622/54 findet sich auch die damalige Umgeldordnung eingangs mit
einem interessanten Hinweis auf die Zeitumstände: Vor etlicher Zeit waren bei den Wirtschaften
allerhand große Unordnungen, Untreue und unverantwortliche Fehler vorgekommen
, so daß es notwendig wurde, die bestehende Umgeldordnung zu revidieren
und zu verschärfen. Deshalb wird allgemein befohlen, besonders denen, die mit dem
Einzug und der Verrechnung betraut sind, diese Verordnungen müssen bei allen Vogtgerichten
verlesen werden. Die »Umgelter« sind zu vereidigen. Sie haben jedes Quartal
oder Halbjahr ohne Verzug das Um- und Aufschlaggeld abzurechnen.

Zu Umgeltern werden in den Dörfern bestimmt der Dorfvogt, sein Stellvertreter mit
zwei anderen redlichen Mitbürgern oder Gerichtspersonen, die aufrichtig und redlich
sind, womöglich schreiben und lesen und rechnen können, auch ziemlichen Verstand
haben. Sie dürfen mit den Wirten weder verwandt noch verschwägert sein. Die Ordnung
wird ihnen erklärt, dann werden sie vereidigt. Wenn sie Zweifel bei ihrer Arbeit haben,
müssen sie sich von Ober- und Unteramtleuten Bescheid holen.

Die offenen Wirte legen gleich ihren eigenen oder den gekauften Wein ein. Kurz vor
dem Herbst müssen sie das Umgeld, wo üblich auch das Pfenniggeld, für den alten Wein
abrechnen und den verbliebenen Rest aufschreiben. Gleich nach dem Herbst sollen die

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