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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 83
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0085
Umgelter mit zwei Dorfrichtern ein jedes Faß, ob eigen oder im entlehnten Keller, in-
und außerhalb der Wirtsbehausung mit ihrer Eich oder Halt aufzeichnen.

Interessant ist, wo kein Schreiber und Schulmeister vorhanden, die Umgelter nicht
schreiben können, müssen sie die Mengen auf Kerbhölzer schneiden; die Verzeichnisse
sind alsbald den Beamten zuzustellen. In den Dörfern sollen die Verzeichnisse oder
Kerbhölzer die Vögte und Umgelter bis zur Abrechnung gut aufheben.

Bei einer Strafe von fünfzehn Gulden darf kein Wirt inzwischen leere Fässer ohne
Wissen der Umgelter aus dem Keller tun.

Wenn ein Wirt oder Gastgeb von dem aufgeschriebenen Wein, es sei Ehrenwein,
Tisch-, Reppis (?), Kräuter- oder anderer Wein, für die Wirtschaft ausschenken, ein oder
mehr Faß gebrauchen wollte, solle er zuvor vor dem Anstich die Umgelter in den Keller
führen. Die Eich oder Halt, die auf dem Faß, nicht auf dem Reif geschnitten werden soll,
diese Fässer soll man recht versiegeln, aufschreiben oder an ihre Kerbhölzer schneiden
bei fünfzehn Gulden Straf für den Wirt für jedes Faß und Zahlung des Umgelds, das der
Wein erbracht hätte.

Nur Fässer mit richtiger Eich dürfen angestochen, ausgezapft werden. Nach Besichtigung
der Fässer soll die Benennung des Tages, der Zeit der Aufzeichnung, auch der
Weinpreis bestimmt werden. Darauf erfolgt die Sieglung. Die Spunde der Fässer werden
mit Papier- oder Pergamentpreßlin überzogen und auf beiden Seiten mit dem verordneten
Ortszeichen mit Wachs versiegelt. Damit ist dem Wirt die Auszapfung erlaubt.

Die Umgelter haben sich zu hüten, bei Abschätzung des Weins aus Freundschaft, Geschenk
, Gab und Muet, Zehrung oder anderer Gunst und Vorteils willen höher und teurer
zu schätzen als der Wein wert ist. Die Transportkosten, die Weingüte sind zu berücksichtigen
. Auf jedes Fuder gemeinen Landweins sind zwei Gulden, auf jedes Maß Rheinwein
oder fremden Weins ist ein Pfennig, auf jedes Maß Beerwein ein halber Kreuzer
drauf zuschlagen. Ein Wirt soll nichts mehr drauf schlagen noch höher verkaufen als den
fremden Wein bei dreißig Gulden Straf, also ein ganz erheblicher Betrag!

Sind versiegelte Fässer ausgegangen, leer, muß es dem Umgelter gemeldet werden.
Dieser stellt fest, ob die Siegel unversehrt sind. Bei Betrugsverdacht muß es dem Beamten
gemeldet werden. Kein Faß darf der Wirt vor dieser Besichtigung aus dem Keller tun.

Kauft ein Gastwirt außerhalb des Herbstes Wein und will er ihn einlegen, so muß er es
melden, den Kaufschein nachweisen. Er darf kein Faß vor der Besichtigung in den Keller
tun. Straf fünfzehn Gulden.

Aller Wein bei Hochzeiten, auf den Rathäusern oder sonst muß ausgezapft verumgel-
tet werden.

Bei versiegelten Fässern darf kein Wirt die Siegel abreißen und Schläuche zur Abfüllung
gebrauchen. An den Fässern sollen die Siegel unverrückt bleiben. Bei Leibesstraf
und höchster Ungnad!

Die Wirte dürfen keinen konigen (?), sauren, zähen oder abgefallenen Wein auszapfen
oder den Gästen vorstellen. Sonst müssen sie das Geld zurückgeben bei eineinhalb Gulden
Straf.

Die Wirte sollen keine anderen als wohlgeeichte Kannen und Geschirr zur Auszapfung
des Weins gebrauchen. Die Umgelter haben darüber zu wachen bei dreißig Gulden
Straf. Je nach Verbrechen mit mehr Geld oder am Leib zu strafen. Wein über die Straße
kostet so viel wie im Gasthaus.

Beim Wirten soll aller Wein jährlich und jedes Jahr gleich nach dem Herbst aufgenommen
werden.

Gemeine und Heckenwirte müssen den Ausschank anzeigen. Vorher darf kein Reif
oder Maien aufgesteckt noch der Wein ausgerufen, viel weniger angezapft werden. Der

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