Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 84
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0086
Wert des Weins muß auf dem Reif oder Täfelin deutlich gekennzeichnet werden. Bei Zuwiderhandlung
die außerordentlich hohe Strafe von fünfzig Gulden! -
Die Umgelter verfahren ebenso wie bei den Gastwirten.

Auch Umgeld von Bier wird berechnet und eingezogen. Die Maß Bier darf nicht mit
Schaum gefüllt sein, das kostet zehn Gulden Straf. - Unsere Wiesenwirte hätten einen
schweren Stand gehabt! -

Die Umgelter müssen zwei gleiche Register führen. Das eine ist für sie, das andere für
den Beamten. Kerbhölzer werden ebenfalls doppelt angefertigt, dabei hat jeder Wirt sein
eigenes Gemerk, ein Haus- oder Eigentumszeichen. Die Kerbhölzer sind in den Rathäusern
oder in der Kirche aufzubewahren. Die Umgelter haben unvorhergesehen Kontrollen
in den Kellern der Wirte zu machen. Bei acht Gulden Straf dürfen die Umgeldabrech-
nungen keineswegs in den Wirtshäusern erfolgen.

Das Pfenniggeld in den Dörfern soll in eisernen Büchsen im Rathaus aufbewahrt werden
. Die zwei (verschiedenen) Schlüssel müssen getrennt aufbewahrt werden, also ähnlich
einem modernen Tresor.

Weil Wirte in ihrer eigenen Haushaltung Wein aufwenden, auch sonst Abgang bei
Tropfwein, für Hefe und Füllwein haben, ist dies vom Umgeld abzuziehen.

Grundlage war also die möglichst genaue Messung des verkauften Weins. Das besorgten
im 18. Jahrhundert die »Weinsiegeier« nach alten und neuen Vorschriften.

Die Umgeldlisten in Badenweiler für 1746 bis 1763 zeigen einen ziemlich gleichen
Umsatz bei den einzelnen Gasthäusern im sogenannten »Jahresakkord«: Schon vor 1680
mußten Schildwirte mit größerem Weinverbrauch für ein Jahr einen Akkord vorlegen
nach Selbsteinschätzung, der vom Amt entweder genehmigt oder beanstandet wurde.
Das Umgeld mußte dann vierteljährlich bezahlt werden. Was darüber oder darunter
war, wurde jährlich abgerechnet.

Manchmal klappte das anscheinend mit der Bezahlung weniger gut: Am 31. Oktober
1752 war wieder Umgeldtag um acht Uhr in Badenweiler. Alle Wirte der Herrschaft hatten
zu erscheinen und das Umgeld mitzubringen, außerdem »ein Büchlein von etlichen
Bogen Papier, um häufigem Entstehen von Irrungen vorzubeugen«: Wahrscheinlich war
die Bestätigung auf Zetteln aufwendiger und weniger erfolgreich gewesen. Manches
wurde verlegt, ging verloren. Im März 1755 drohte Burgvogt Ehrhardt, daß die Wirte in
der Burgvogtei, die das Umgeld nicht bringen, alsbald abgeholt und eingetürmt werden.
Ein Vierteljahr zuvor hatte man noch verlauten lassen, wenn einer wieder zum Wirten
Lust hätte, er sich einfinden könne. Das Jahr darauf drohte man vier Gulden Strafe an,
wer zum 26. Januar nicht zahle.

Im Januar 1763 erging eine Verfügung, alle Wirte sollten unterm Siegel wirten. Das bedeutete
den Wegfall des »Hausgebrauchs« für Wein, der nicht zu versteuern war. Man
hatte anscheinend herausgefunden, daß das für den Markgrafen vorteilhafter sein konnte
. Sieben der neun Wirte in Müllheim waren damit einverstanden. Die Heidenreichs auf
der »Post« und auf dem »Hirsch« mit dem Bade erhoben Einspruch. Ihre interessanten
wirtschaftlichen Begründungen sind bei ihren Gasthäusern nachzulesen. Bald blieb alles
beim alten Akkord der Wirte. Einige hatten auch mit der Niederlegung des Schildes gedroht
.

Als Vergleich aller Wirte zum Umgeldakkord sei die Aufstellung von 1783 aus dem
Stadtarchiv gebracht, die erlaubt, ihre Wirtschaftskraft in etwa einzuschätzen:

Schwanenwirt Muser 40 fl, Löwenwirt Zimmermann 30 fl, Kronenwirt Willin 40 fl,
Kreuzwirt Fischer 42 fl, Stubenwirt Willin 56 fl, Hirschwirt Heidenreich 10 fl, Rößlin-
wirt Willin 23 fl, Postwirt Heidenreich 54 fl, Ochsenwirt Engler verpensioniert.

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