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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 85
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0087
Anscheinend hatten der Schwanen- und Kronenwirt einen guten Umsatz. Der Löwenwirt
lag um ein Viertel darunter. Das »Rößlin« brachte es nur auf etwas über die
Hälfte der beiden erstgenannten Wirte. Der »Hirsch« hatte als Bad ein halbes Jahr zu
und fällt damit aus dem Rahmen.

An der Bundesstraße war das »Kreuz« ein guter Betrieb. Postwirt Heidenreich, ebenfalls
an dieser Durchgangsstraße, machte dort mit dem Stubenwirt am Marktplatz das
Rennen. Dieser erreichte auch wegen der gemeindlichen Amtsgeschäfte den höchsten
Umsatz mit 56 Gulden vor der »Post«.

Bei der Genehmigung des Akkords für den Postwirt betonte man 1783, er müsse seinen
Weinvertrieb gewissenhaft anzeigen, ihn erforderlichenfalls eidlich erhärten.

Im Zweifelsfall ließ man also auch schwören, um vor Mißbrauch abzuschrecken und
Steuerschuldige zur Rechenschaft zu ziehen. Zum Umgeldtag waren im März 1796 aus
unersichtlichen Gründen alle aktiven Wirte von Müllheim nicht erschienen! - War das
untereinander ausgemacht? - Das Oberamt behandelte den Vorfall jetzt nachsichtig und
forderte die nicht erschienenen acht Wirte nochmals auf, am nächsten Samstagnachmittag
ihre Verzeichnisse mitzubringen und neu zu akkordieren.

»Wieviel ein Wirt sorgen darfe*

Im Stadtarchiv finden sich Verordnungen aus dem 18. Jahrhundert, die Wirte besonders
angingen. Aber auch solche, die ihre Stellung als Bürger mit all den vielen Abgaben
betrafen.

Da wären zunächst Erlasse für Wirte anzuführen, so 1748 wegen des Weinausschanks:
Jeder Wirt in seinem Wirtshaus muß den gebrauchten Wein vor dem Ausschank taxieren
bei 10 Reichstaler Strafe. Bezeichnend ist dabei die Notiz: Bisher wenig befolgt. Die Taxe
muß in der Wirtsstube angeschlagen sein, damit alle Gäste es sehen. Wir sprechen
heute von der Pflicht der Preisauszeichnung.

Stubenwirt Ludwig Ulmer, auch Küster, darf 1757 keine Gäste über die bestimmte
Zeit oder andere verdächtige Leute aufhalten oder Unterschlupf geben bei sofortiger
Kündigung des Akkords.

Man war in dieser nicht so ruhigen Zeit sehr bemüht, alles verdächtige Volk zu kontrollieren
, allenfalls zu arretieren oder außer Landes zu bringen.

Den Wirten war natürlich daran gelegen, neben einem guten Besuch entsprechenden
Umsatz zu machen, auch die Jugend für Wirtshausbesuche zu gewinnen. Ein Erlaß vom
Februar 1758 wahrt der Herrschaft und auch der Wirte Interesse: Trotz Verbot sitzen
»vollweis« Personen in Privathäusern zum Würfel- und Kartenspiel zusammen und wir-
ten den Ordinariwirten zum Nachteil. - Das war gemütlicher, und man war ohne Beaufsichtigung
. -

Im Oktober 1771 wird wieder auf das alte Verbot des Zechenborgens der Wirte hingewiesen
. Wer sich das mehrmals zu Schulden kommen läßt, wird weit höher bestraft:
Weil dementgegen die Wirte vielmehr den Dienstboten und anderen bei den Eltern befindlichen
jungen Burschen oftmals dergleichen Zechen borgen, darum sie hernach nicht
bezahlt werden. Dadurch werden dergleichen jüngere Leut zu allhand Liederlichkeiten
verleitet.

1761 wird den Dorfvögten befohlen, das Läuten der sogenannten »Wirtsglocke« in
den Gemeinde, wo es unterblieben war, wieder einzuführen mit der üblichen Strafandrohung
.

Wie in der Ebringer Stubenordnung von 1445 und im Landrecht von 1622/54 handelt
es sich hier um das Einläuten der Polizeistunde für die Zecher, vor allem aber für die Wir-

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