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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 86
(PDF, 34 MB)
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te, Schluß zu machen. Man wünschte sich die Untertanen nach 9 Uhr lieber daheim und
im Bett. Konnten sie doch am morgen ausgeruht besser scharfen. -

Scharwächter, auch Stundenausrufer, müssen darauf fleißig achtgeben und das Unterbleiben
des Läutens den Pfarrern bei ihrer Pflicht des Eides anzeigen.

Auch die Bäcker- und Metzgerzunft sah darauf, daß ihr über die Wirte nicht ein zustehender
Verdienst entging. So gab es Beschwerden bei der Zunft, wenn bei Hochzeiten
der Wirt das Brot selbst backte.

Im März 1751 brachte Oberamtmann Saltzer eine Anordnung heraus, die vor versammelter
Gemeinde bei vier Kronen Straf zugleich zu verkünden war: Kein Wirt, der nicht
Metzger ist, darf ein Stück Vieh schlachten, das er nicht selbst aufgezogen hat. Er muß
bei den Metzgern kaufen. Niemand darf bei zwei Kronen Straf Fleisch außer Landes
kaufen. Darauf haben die Hatschiere (Wächter mit Hellebarde) zu wachen, ihnen das
Fleisch wegzunehmen, die Übertreter zur Strafe anzuzeigen. Die Metzger müssen den
Wirten jederzeit Fleisch liefern, sonst werden sie bestraft.

Interessant ist, daß sich die Fleischpreise nach der »Basler Tax« richteten. Dafür war
eine umständliche Verrechnungstabelle notwendig, da am Pfund ein Lot und drei Achtel
Quinter abzuziehen waren.

Die barocke Baufreudigkeit in der Markgrafschaft zog besonders Gastarbeiter ins
Land, die anscheinend nicht überall gern gesehen waren. So erließ der Markgraf am
30. November 1754 eine Verordnung zum Schutz der Ausländer: Verbot, daß ausländische
Handwerker, Gesellen und Jungen weder auf Gassen noch Straßen, Wirts- oder anderen
Häusern den geringsten Verdruß, Schimpf und Spott mit Werken, Worten und
Gebärden erfahren oder auf andere Weise bei Straf öffentlich gezüchtigt werden, sondern
ein jeder ungekränkt gelassen werden solle. Jeder hat sich vor Straf zu hüten.

Die Ansichten und Moralbegriffe über das Tanzen werden noch im August 1700
streng gehandhabt. Die Wirte durften an Sonntagen keine Spielleute halten bei Niederlegung
der Wirtschaft und Abschlagung des Schildes. Tanzen war nur nach Vorwissen des
Oberamts, des Dekans und Pfarrers gestattet. 1754 brauchten Hochzeiten einen Tanz-
zettel für einen Gulden. 1805 heißt es in einer Verfügung des Regierungsblattes: Nicht
jeder Sonntag soll mit Tanzen hingebracht werden. Noch weniger soll ein Wirt als Erwerb
- und Losungsmittel um eine solche Tanzgenehmigung nachsuchen können. Nur
mit gehöriger Umwechslung sei dies möglich, nicht alle Wirte eines Ortes zugleich.
Auch solle die Genehmigung nicht zu häufig sein, »damit der Sittlichkeit oder Sparsamkeit
der Untertanen daraus keine Gefahr erwachse, noch der Charakter des Volkes sich
durch einen steten Taumel des Freudengenusses mißbilde«. Die Genehmigungen werden
dem klugen Ermessen der Polizeistellen anheimgegeben...

Man sah es nicht gern, wenn Wirte zugleich Dorfvögte waren, weil eine Einflußnahme
damit verbunden sein konnte. Es war auch im Landrecht von 1622/54 mit Einschränkung
verboten worden. Nur konnte es unterlaufen werden, indem der Dorfvogt seine
Schildgerechtigkeit einem nahen Verwandten übertrug.

Beachtlich ist die Zusammensetzung des Müllheimer Dorfgerichts nach den Gerichtsprotokollen
im Sommer 1749 mit drei Wirten: Vogt Friedrich Engler (1747 - 1752)
(Ochsenwirt), mit zwei Waisenrichtern Johannes Fischer (Kreuzwirt) und Johann Jakob
Heidenreich (Hirschwirt), der anschließend Vogt wurde (1752 - 1782). Damit waren die
Belange des Wirtswesens nicht schlecht vertreten.

Doch man darf nicht vergessen, ein Wirt verfügte im allgemeinen über Menschenkenntnis
, wußte mit Leuten umzugehen. Seine Familie oder er hatten sich einen Ruf erworben
, wenn er mit dem Vogtamt betraut wurde. Für die Waisenrichter war ähnliches
gefragt, sichere Rechnungsführung und Geschick in der Verwaltung der Mündelgelder.

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