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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 94
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0096
Ochsenwirt Engler bittet daher 1763 um eine Ermäßigung seines Akkords mit der Begründung
, er bekomme nur die Leute, die im Oberamt zu tun hätten. Das habe seit Jahren
abgenommen. Doch sein Umsatz war verglichen mit dem »roten Löwen« und dem
»weißen Rößlin«, die an letzter Stelle standen, noch befriedigend.

Wir können aus den Gerichtsprotokollen seine Grundstückskäufe verfolgen. Von
1734 bis 1770 erwarb der Ochsenwirt 235 Ar an Matten, Acker und Reben für 2476 Gulden
. Er hatte gut gewirtschaftet und nichts verkauft.

1757/58/62 werden die Fronden »im Ochsen« jährlich abgerechnet. Auch sonst bezahlte
man gern in einer guten Wirtschaft seine Verpflichtungen wie 1758 »im Ochsen«
Expeditionsrat und Stabsamtmann von Kramer aus St. Georgen im Württembergischen.

Genannt wird eine Tochter Annamaria Engler. Der Vater ist ihr 1770 als Beistand bei
einem Grundstückskauf behilflich. Zwei Söhne Philipp Jakob und Johann Michael Engler
, Ochsenwirt, werden 1781 bei einem Tausch aufgeführt. Der neue Wirt war 1780 Innungsmeister
der Metzgerzunft und notierte auch den Vertrag mit seinem LehrÜng im
Zunftbuch.

Nach der Umgeldliste war der »Ochsen« 1783 »verpensioniert«. Johann Friedrich
Engler wird 1785 - 1789 als Richter im Dorfgericht genannt. Von 1781 - 1797 hatte er
etwas über 100 Ar für 2567 Gulden erworben. Das waren von Vater und Sohn in 53 Jahren
ohne Heirats- und Erbgut 335 Ar für 5043 Gulden. Die Grundstückspreise sind in
dieser Zeit über das Doppelte gestiegen. - Im Juli 1800 war Anna Maria Kaltenbach von
Laufen in Müllheim als Bürgerin aufgenommen worden. Sie heiratete am 25. Januar 1801
den Ochsenwirt Friedrich Engelhard Engler. Die Vermögensaufstellung ist im Generallandesarchiv
erhalten. Bei Engelhard waren es 869 Gulden 35 Kreuzer, bei Anna Maria
1085 Gulden 45 Kreuzer Vermögen. Außerdem brachte die Hochzeiterin in der Aussteuer
eine Kuh mit. Die Hochzeitskosten wurden geteilt. Hauptsächlich vom Vater
oder Großvater stammten noch ein Schrotstutzen, eine Pirschbüchse, ein Paar Pistolen,
ein Paar Terzerole und ein »Säbel«: Die Zeiten waren nicht so rosig gewesen, und ein
Wirt hatte sich unter Umständen gegen verdächtige Leute zu wehren. Der Bücherbesitz
war bescheiden: häusliche Gcttesverehrung für die christliche Familie, ein Fachbuch,
der »Landmann« 1. Teil, und eine französische Grammaire, um fremde Gäste nach dem
alten Landrecht von 1622/54 gebührend zu empfangen und Rechnungen zu schreiben.
Nach dem neuen Landrecht mit Frist bis zum 1. Januar 1812 hatten zum allerletzten Termin
am 31. Dezember 1811 der Ochsenwirt Engelhard Friedrich Engler und seine Frau
Anna Maria Kaltenbach einen gültigen Ehevertrag geschlossen: 1. Ihre Ehe wird nach
dem alten badischen Landgesetz beurteilt und bei Auflösung so behandelt. Jedem Ehegatten
soll alles, was er anhand von Teilzetteln, Eheinventar eingebracht, in der Ehe erworben
oder ererbt hat oder noch ererben wird, aufgerechnet und die Passiva, Schulden
von den Aktiva, Beigebrachten abgezogen werden.

2. Der überlebende Teil soll das hinterlassene Vermögen lebenslänglich frei und ungestört
benutzen, wenn er im Witwenstand bleibt. Heiratet ein Kind oder fängt es eine eigene
Ökonomie an, erhält es eine dem Vermögen angemessene Ehesteuer (Heiratsgut).

3. Stirbt der Ehegatte kinderlos, erbt der überlebende Teil ein Drittel des Vermögens
des Verstorbenen. Die übrigen zwei Drittel kann er lebenslänglich nutzen. 4. Etwaige
Erwerbungen oder Einbußen gehen halbseitig. Nachtrag zu 2. Keiner der Ehegatten soll
verpflichtet sein, das Vermögen des Vorabsterbenden, auch wenn er sich wieder verheiratet
, abzugeben, sondern erst dann, wenn ein Kind das 25. Jahr erreicht und sein Vermögen
verlangt.

Einem glücklichen Umstand verdanke ich aus Privatbesitz die Einsicht in: »Die Zunftrechnung
der vereinigten Schlosser, Schreiner, Glaser, Dreher, Hafner, Uhren- und

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