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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
49.1987, Heft 2.1987
Seite: 114
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1987-02/0116
1734 hatte Heidenreich Güter als Schaffner gepachtet. Die Pacht wurde 1740 auf neun
Jahre erneuert. Eine Bewilligung für den Bau eines Wirtshauses hatte ihm der Abt von
Lützel erteilt. Dann suchte er um eine Schildgerechtigkeit »zur Post« nach. Diese Urkunde
wurde ihm am 4. Mai 1746 ausgestellt. Hier seien alle wichtigen Punkte aus einer
Abschrift zusammengefaßt: Tavern-Gerechtigkeits-Brief für Georg Friedrich Heydenreich
, den Posthalter und Postwirt zu gedachtem Müllheim - Carl August und Carl Wilhelm
Eugenius von Gottes Gnaden Markgrafen zu Baden usw. Georg Adolf Heydenreich
, dem Untertan und Posthalter zu Müllheim, Badenweiler Herrschaft, auf sein untertänigstes
Supplizieren bestätigen WIR gnädigst, beziehungsweise konzedieren WIR,
daß derselbe auf seinem neuerbauten außerhalb dem Flecken Müllheim an der Straße gelegenen
Haus die Wirtschaft mit Aushängung des Schildes »zur Post« genannt führen
kann, jedoch nicht anders als unter nachfolgenden Konditionen:

1. Muß er das Tavernrecht 75 Gulden bar an die Burgvogtei Badenweiler zahlen.

2. Ohmgeld und Maßgeld ist, wie eingeführt, von allen auf dieser Wirtschaft zu verzapfenden
in- und ausländischen Wein, Bier, Branntwein und anderem Getränk sofort
vierteljährlich zu bezahlen. Auch die jetzigen und künftigen Ohmgelds- und Wirtsordnungen
sind stricte zu befolgen.

3. Wegen des Abgangs des Hausgebrauchs (steuerfreier Wein), wenn unterm Siegel
und nicht im Akkord gewirtet wird, ist Heydenreichs Wirtschaft und sein Vertrieb alle
Zeit wie die anderen Wirtschaften in der Herrschaft Badenweiler gleich gehalten.

4. Dem Flecken Müllheim steht es frei, die Gemeindezehrungen in diesem oder jenem
Gasthof abzuhalten. So soll es fernerhin bleiben. Wie auch die Einwohner selbst, falls
das eine oder andre seiner Kinder in seinem eigenen Haus oder Verlag die Hochzeit aushalten
und das fällige Ohmgeld entrichten wolle. Das bleibt ihnen weiter unbenommen.
Heydenreich ist nicht befugt, deswegen Klage oder Beschwerde zu führen.

5. Heydenreich muß gleich anderen Schätzung und Gebühr von seiner Wirtschaft entrichten
, keine Freiheiten seien davon ausgenommen.

6. Nach eingeholter Erlaubnis kann er das Schild ruhen lassen und muß dann zum Erhalt
des Tavernrechts (PRO CONSERVATIONE JURIS TAVERNE) das Bewilli-
gungskpital von 75 Gulden verzinsen, also alljährlich 3 Gulden 45 Kreuzer der Burgvogtei
Badenweiler abliefern.

Es folgt der übliche Schluß mit Siegel und Unterschriften. Geschehen Carlsruhe
4. Mai 1746.

Die Stubenwirte Müllheims hatten früher noch das Recht, daß alle Hochzeiten in der
»Stube« abgehalten werden mußten, was inzwischen aufgehoben war.

Der Posthalter Adolf Heidenreich war ein Sohn des Rötteler Scharfrichters Adolf
Heidenreich von Haagen. Dieser ist 1680 in Müllheim beim Spital nachzuweisen. Er
kehrt aber 1687 nach Haagen zurück.

Georg Adolf Heidenreich wurde nach dem Tod seines Vaters 1718 im Scharfrichter-
amt bestätigt, gab es aber später auf. Er war ein recht geschäftstüchtiger, unternehmender
Mann, der auch rücksichtslos sein konnte. Durch die Übernahme herrschaftlicher
und klösterlicher Schaffnereien erwarb er sich ein großes Vermögen, was ihm bei den
Zeitgenossen und auch bei Sievert keinen guten Ruf einbrachte. Sein Portrait im Museum
zeigt eine hagere Gestalt mit kühlen, durchdringenden Augen und einem schmalen
Mund.

Wichtig war für ihn 1751 der Erwerb der Schaffnerei des Lützelschen Klostergutes mit
Hilfe seiner beiden Söhne Georg Friedrich und Johann, seiner Brüder Johann Jakob und
Johann, und von Mathias Hanauer. Die Notiz dazu ist bezeichnend: Alle haben wider
den Posthalter geklagt, sich ihre Rechte vorbehalten, wogegen der Posthalter protestier-

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