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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 1.1989
Seite: 96
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-01/0098
Bürgerrecht und Bürgeraufnahmen in Müllheim

von 1608 bis 1810

Willi Werth

Bei der Arbeit über das Wirtswesen in Müllheim vor der Stadterhebung bot es sich
an, aus den Gerichtsprotokollen der Stadt und Unterlagen von Sievert2' auch die dort
verzeichneten Bürgeraufnahmen mit auszuziehen. Daraus läßt sich neben den Familiennamen
einiges über Herkunft und Beruf, die Mobilität. Wanderung aus eigenem
Antrieb oder durch Zwang als Exulant, neben dem Wachstum der Siedlung erfahren.
Dies sei hier dann in alphabetischer Übersicht neben den rechtlichen Bestimmungen
gebracht.

Das Bürgerrecht im Landrecht von 1622/5^

Das Bürgerrecht der Markgrafschaft im Landrecht 1622/54 geht sicher auf ältere Bestimmungen
zurück."1 Hier seien seine Hauptpunkte herausgestellt.

Dem Markgrafen kam es zunächst darauf an, "jederzeit unfehlbar zu wissen", wieviel
seiner Untertanen vohanden. "also lebendig oder tot waren" (fol.50). Daraus ergab
sich auch der Umfang der wehrhaften Mannschaft für den Verteidigungsfall in der
Landwehr neben anderen wichtigen statistischen Überblicken. Deshalb waren Eltern
verpflichtet, ihr Neugeborenes nach derTaufe dem Beamten zur Registrierung zu melden
. Jeder Vierzehnjährige mußte sich für einen Schilling wegen des Huldigungseides
einschreiben lassen. Ebenso hatten die Erben eines Verstorbenen dessen Tod anzuzeigen
und dafür einen halben Batzen zu zahlen, damit er im Verzeichnis ausgetragen
wurde.

Wir haben es hier gewissermaßen mit Vorgängerlisten zu den im späten 19. Jahrhundert
verordneten Standesamtsregistern zu tun, die neben der statistischen vor allem auf
einer amtlichen, rechtsgültigen Erfassung von Geburt. Heirat und Tod eines jeden
Staatsbürgers beruhen.

"Die Erbhuldigung" war ein persönlicherTreueid zu Gott für den jeweiligen Landesfürsten
"von Gottes Gnaden", ihm untertänig, getreu und hold zu sein, seinen Nutzen
und Frommen und sein Bestes jederzeit zu fördern, ihn vor Schaden zu bewahren.
"Leib, Hab und Gut, Weib und Kinder" durften ohne Vorwissen, ohne seinen Willen
und seine Erlaubnis nicht veräußert werden. Man sollte den Geboten undVerboten gehorsam
sein und "alles tun, was getreue und gehorsame Leut, Untertanen. Hintersassen
von Gewohnheit und Rechtswegen, gegen ihre Herrschaft zuTun verpflichtet sind"
(fol.50 r). Damit war für jeden ab 14 Jahren der "Untertanencharakter" bis zum Tode
in allen wichtigen Dingen für die Herrschaft durch diesen "Huldigungseid" umfassend
festgelegt! -

Das Bürger-, Stadt- und Dorfrecht (fol.51 r) bestimmte "wer zum Burger oder Bürgerin
auf- und angenommen werden kann": Das war nur jemand, der sein "Mannsrecht
oder offenen Schein" besaß. Diesen Schein seiner Geburt und Herkunft mußte er dem
neuen Herrn als eine Art Leumundszeugnis vorweisen und erst anfragen, ob er der
Stadt, dem Flecken oder dem Dorf genehm sei, also um Einbürgerung nachsuchen und
den Landesherrn um seine Bewilligung bitten. Außerdem hing die Aufnahme davon
ab, daß er das "Bürgergeld des Ortes" - weniger als hundert Gulden - bezahlt hatte.

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