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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 1.1989
Seite: 127
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-01/0129
Der Ersatz von Wildschaden, seine amtliche Feststellung und die Höhe der Ersatzschätzungen
wurden ausführlich geregelt, und zwar noch vor dem Erlaß des Jagdgesetzes
, nämlich am 31. Oktober 1833. Das badische Jagdgesetz enthielt zusätzlich im § 21
der neuen Rechtslage entsprechende Bestimmungen, die auf das Gesetz von 1833 zurückgreifen
.

Im Abschnitt Vollzugsverordnung zum Jagdgesetz wurde das Verfahren zur Verpachtung
von Jagdrevieren im Detail geregelt. Damit waren alle wesentlichen Voraussetzungen
für einen geordneten und neuzeitlichen Jagdbetrieb geschaffen, dessen Grundsätze
noch heute in vielenTeilen gültig sind.

Urkundliche Aufzeichnungen über jagdliches Geschehen in der Markgräfler-Region
sind nicht üppig. Am ehesten kann man aus den Aufzeichnungen imWillkommbuch des
historischen Forsthauses in Kandern etwas vom Denken und den Sitten sowie den beteiligten
Jägern der letzten 300 Jahre erfahren.

Wer aus der "Goldenen Sau" von Kandern (Abb. 10a) einem, vergoldeten Trinkgefäß
aus Silber in Form eines männlichen Wildschweines, dem man zum Füllen undTrin-
ken den Kopf abnehmen konnte, nach erlebnisreichem Jagen in den Wäldern rund um
Kandern den Willkommtrunk entgegennahm, der mußte sich mit einem Spruch in das
Willkommbuch eintragen.

Abb. 10a: Die "Goldene Sau" von Kandern

Die Originale. Bücher und Sau. sind heute im Badischen Landesmuseum Karlsruhe
in sicherer Verwahrung. Im Forsthaus befinden sich zur Wahrung und Fortsetzung der
Tradition originalgetreue Kopien von Sau und Büchern.

Eingeweiht wurde die Sau und das in Schweinsleder gebundene Willkommbuch im
Jahre 1605 durch Markgraf Georg Friedrich von Baden-Durlach. der von 1573 bis 1638
regierte. In Erinnerung an ein besonderes Jagdglück machte er folgende Eintragung
(Abb. 11):

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