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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 56
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0058
"italienische Zustände" einrissen, von denen in damaliger Zeit Reisende mit Entsetzen
berichten konnten.

...beginnt mit Bekämpfung der Reklame wieder der Schutz der Landschaft

Im Zuge dieser Bestrebungen erließ das Bezirksamt Müllheim am 22. Dezember 1921 eine
neue bezirkspolizeiliche Vorschrift mit folgendem Inhalt:

"§ 1. Es ist verboten, Abbildungen, Aufschriften. Reklameschilder oder ähnliche Gegenstände
in einer Weise anzubringen, aufzuhängen oder abzuändern, welche geeignet
ist, Orts- und Landschaftsbilder zu verunstalten oder Natur- und Baudenkmäler zu beeinträchtigen
.

§ 2. Wer Aufschriften, Abbildungen, Reklameschilder oder andere ähnliche Gegenstände
anbringen, aufstellen oder abändern will, hat hierzu um die Genehmigung des
Bezirksamts nachzusuchen.

Das Gesuch um Genehmigung ist bei dem Bezirksamt mit genauen Angaben über den
Aufstellungsplatz, die Größe, äußere Gestaltung und Farbe der Aufschriften, Abbildungen
und dergl. einzureichen. Auf Verlangen ist eine genügende Zeichnung
beizufügen.

Gesuchsteller, die nicht Eigentümer des betr. Grundstücks sind, haben die schriftliche
Einverständniserklärung des Eigentümers beizubringen.

§ 3. Auf Aufforderung des Bezirksamts sind Anlagen der in § 2 genannten Art, durch
welche ein Orts- oder Lanschaftsbild verunstaltet oder ein Natur- und Baudenkmal beeinträchtigt
wird, durch die Besitzer der Anlagen bzw. die Eigentümer der in Frage
stehenden Grundstücke innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen.
Dies gilt auch für Aufschriften. Abbildungen usw.. die schon vor Inkrafttreten dieser
bezirkspolizeilichen Vorschrift angebracht oder aufgestellt worden sind.

§ 4. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150.- Mk oder mit Haft bestraft."
Eine ähnliche Vorschrift hatte das Bezirksamt Staufen schon am 12. Mai 1921 erlassen.

...und Tier- und Pflanzenschutz werden wieder aufgenommen

Am 4. Mai 1923 erging ein Erlaß des Innenministeriums an die Bezirksämter: Nach Kriegsund
Nachkriegszeit sollen Maßnahmen zur Durchführung des Schutzes der einheimischen
Tier- und Pflanzenwelt wieder aufgenommen werden. Soweit nicht schon vorhanden, sollen
bezirkspolizeiliche Vorschriften auf der Grundlage des § 143 des Badischen Polizeistrafgesetzbuchs
erlassen werden.

Am 29. Juni 1923 ersuchte das Badische Ministerium des Kultus und Unterrichts die
Bezirksämter um Unterstützung der Bergwacht bei ihren Bestrebungen und Aufgaben um den
Naturschutz.

Am 7. Januar 1924 weist das Bezirksamt Müllheim aus einem gegebenen Anlaß das
Forstamt Oberweiler darauf hin, daß der Handel mit Stechpalmen verboten ist.

Im März 1928 stellt das Bezirksamt Müllheim fest, daß die bezirkspolizeiliche Verordnung
vom 6. Mai 1914 durch eine Verordnung vom 14. November 1927 gegenstandslos geworden
ist und deshalb aufgehoben wird. Einige der in dieser Verordnung als zu schützend aufgeführte
Pflanzenarten, die in der alten Vorschrift von 1914 genannt waren, kommen im Bezirk nicht
vor oder seien nach Ansicht der Sachverständigen nicht schutzwürdig. Im März 1927 stellte
das Bezirksamt Staufen die Distel unter Schutz: diese kommt in Bremgarten und Hartheim auf
Aspen vor.

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