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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 60
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0062
ßen am 21. Juni 1930 eine Bekanntmachung, in der auf den bestehenden Schutz für den Roten
Fingerhut, alle Orchideen (Knabenkräuter, den gelben und den blauen Eisenhut. die Silberdistel
und verschiedene andere Pflanzen und auf die Strafandrohungen für Verletzungen des
Schutzes hingewiesen wurde.

Ratschreiber Greßlin von Oberweiler schrieb am 28. Juni 1930 an das Bezirksamt und die
Bezirksnaturschutzstelle und wies auf weitere Pflanzenarten hin. die geschützt sind und die
sich auf Gemarkung Oberweiler finden: Türkenbund (Standort südöstlich von Britzingen auf
der sogenannten Bergsmatte bei der Höhe 442): Gemeine Akelei (an der Nordseite des
Steinbergs von der Schwärze links ab hinter der Wegegabelung des Eichwaldes).

Im November 1931 befaßte sich die Bezirksnaturschutzstelle mit einer Zusammenstellung
von Plakaten und Aufschriften, die dazu geeignet sind, die Landschaft zu verschandeln, sowie
mit Feststellungen über das Vorkommen des Storches. Dem Ministerium des Kultus und
Unterrichts wurde ein Vorschlag unterbreitet, rechtliche Handhaben in einheitlicher Form zu
schaffen um die Auswüchse des Reklamewesens nicht nur in geschlossenen Orten und
Ortsteilen, sondern auch in der freien Natur erfolgreich bekämpfen zu können.

Über an Straßen und innerhalb von Ortschaften aufgestellte Werbetafeln für italienische
Weine klagen im November 1931 die Bauernvereine: Die Winzer "ringen wegen Stockung des
Absatzes ihrer Weine um ihr Dasein." Darauf weist das Innenministerium die Bezirksämter
hin. Doch im Bezirk Müllheim wurden Plakattafeln dieser Art nicht gesehen.

Im März 1933 wurden die Schulen aufgefordert, eine erschienene Abhandlung über
zeitgemäße Fragen des Naturschutzes zum Gegenstand des Unterrichts zu machen. Inhaltlich
ging es u.a. um die (für die "Singvogelwelt") schädliche Wirkung des Abbrennens von Hecken
und Rainen. Neben der Lehrerschaft, so das Karlsruher Ministerium, sollte auch die Polizei ein
Auge hierauf haben.

Mehrere Gemeinden des Bezirks gaben in der ersten Jahreshälfte ortspolizeiliche Vorschriften
zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes heraus. Darin wurden bauliche Veränderungen
von Baudenkmälern, deren Erhaltung wegen ihres kunstgeschichtlichen Gutes oder
künstlerischen Wertes von Bedeutung ist oder die der Landschaft ein besonders charakteristisches
Gepräge geben, untersagt. Gleichzeitig wurde für die Gestaltung von Geschäftsschildern
an Gebäuden, Anschlagtafeln und -Säulen eine baupolizeiliche Genehmigung des Bezirksamts
vorgeschrieben; desgleichen für Schaukästen. Automaten und Tankstellen an der Straßenseite
von Gebäuden. Auf die außerdem bereits bestehende bezirkspolizeiliche Vorschrift zum
Schutz des Landschaftsbildes gegen Verunstaltung durch Reklameschilder u.dgl. vom 27.
Januar 1921 wurde hingewiesen. In der Folgezeit ergriffen die Bezirksämter Müllheim und
Staufen zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Beseitigung von nach diesen Vorschriften nicht
zulässigen Daueranschlägen.

Trotz all dieser Aktivitäten schienen die Landesbehörden in Karlsruhe nicht recht zufrieden
gewesen zu sein mit dem. was draußen getan wurde. So mahnte die Landesnaturschutzsteile
Anfang 1932 bei dem Geschäftsführer der Müllheimer Bezirksnaturschutzstelle "die schon
längst fälligen Berichte" an. Darauf entschuldigte sich Dr. Scheffelt und bat. einen anderen
Geschäftsführer zu bestellen. Sein Nachfolger wurde Realschuldirektor Dr. Hättich. Der
fragte, bevor er das Amt annahm, beim Ministerium an. ob dem Geschäftsführer eine laufende
Entschädigung gewährt werde. Man kann das vielleicht verstehen, weil damals gerade schon
zum zweiten Mal die ohnedies nicht gerade üppigen Beamtengehälter durch Notverordnungen
der Reichsregierung empfindlich gekürzt worden waren. Die ablehnende Antwort des Ministeriums
: "...den besonderen Kostenaufwand des Geschäftsführers werde ich auf Mittel
meines Etats übernehmen."

Am 2. Juli 1934 sah sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die Bezirksämter darauf
hinzuweisen, daß die Durchführung der Naturschutzverordnung vom 14.November 1927

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