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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
52.1990, Heft 1.1990
Seite: 47
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1990-01/0049
Den Inhalt dieser Gesetzgebung im einzelnen darzustellen, würde den Umfang dieses
Beitrags überschreiten. Deshalb müssen wir uns im Folgenden darauf beschränken, zu
betrachten, wie das neue Naturschutzrecht hier im heimatlichen Markgräfler Bereich angewandt
wurde und welche Ergebnisse dabei erreicht werden konnten.

Doch sei zum Inhalt der neuen Bestimmungen kurz und auszugsweise zitiert, was der damals
in Freiburg amtierende Landeskommissär Paul Schwoerer in einem Vortrag vordem "Landesverein
Badische Heimat" am 29.9.1935 in Offenburg über das Reichsnaturschutzgesetz und
dessen Ziele sagte: den Vortrag und den Gesetzestext verbreitete der genannte Verein in seiner
Zeitschrift "Mein Heimatland". Schwoerer wies, was damals schon sehr aktuell war. darauf
hin. wie die Entwicklung von Wirtschaft. Industrie und Verkehr und die damit einhergehende
Zusammenballung der Menschen in den Siedlungsräumen das Volk der Natur entfremdet hat.
Er erklärte, daß sich gegenläufig eine Bewegung für den Schutz der Natur entwickle, die sich
den Schutz der Heimat und der Landschaft zum Ziel setzt, und daß mehr und mehr die
Erkenntnis von der Bedeutung der Natur als Lebensgrundlage des Menschen wachse. Er
betonte, daß die Betrachtung von Landschaft. Tier- und Pflanzenwelt allein unter dem
Gesichtspunkt materieller Nützlichkeit oder Schädlichkeit verfehlt ist. Heimatgefühl und
Naturverbundenheit dürften nicht vergessen werden, sondern müßten als höchste Werte um
des Menschen willen erhalten, gepflegt und gefördert werden. Das neue Gesetz diene dem
Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur in allen ihren Erscheinungen: es gehe von der
früheren Auffassung ab. wonach nur landschaftlich hervorragende Gegenden schutzbedürftig
seien, alles andere aber der Verschandelung preisgegeben bleibe. Von jetzt an könnten alle
Landschaftsteile unter Schutz gestellt werden, auch wenn sie keine Naturdenkmale aufweisen,
wenn sie nur zur Zierde und zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse
der Tierwelt Erhaltung verdienen.

... und erw eiterte Organisation

"Höhere Naturschutzbehörde" für das Land Baden war der Minister des Kultus und
Unterrichts in Karlsruhe. Zur fachlichen Beratung wurde die "Landesnaturschutzsteile"
eingerichtet: zu ihrem Vorsitzenden berief man Prof. Dr. Auerbach. Direktor der Landessammlungen
für Naturkunde. "Untere Naturschutzbehörde" waren die Bezirksämter, neben
denen die "Bezirksnaturschutzstellen" bestanden, deren Geschäftsführer auch die Bezeichnung
"Bezirksbeauftragter für Naturschutz" trugen.

Neue Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen erleichterten den Vollzug des neuen
Naturschutzrechts. Neu war auch die systematische begriffliche Unterscheidung zwischen
"Naturschutzgebieten". "Geschützten Landschaftsteilen" und "Naturdenkmalen". Der wesentliche
Unterschied zwischen den ersten beiden Kategorien besteht im qualitativen Umfang
der bestehenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen. Die geschützten Objekte wurden
eingetragen in das Reichsnaturschutzbuch, die Landschaftsschutzkarte bei den Höheren
Naturschutzbehörden und das Naturdenkmalbuch, das bei den Unteren Naturschutzbehörden
geführt wird.

Die Bezirksämter wurden angewiesen, unter Beteiligung der Bezirksnaturschutzstellen bis
zum l. April 1936 Vorschlagslisten zu erstellen für die zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile
. Ferner sollten sie Vorschläge machen für andere Maßnahmen zum Schutz von
Natur. Landschaft und Ortsbild. Bei einem "Badischen Naturschutztag" am 14.1.1936 wurden
die Aufgaben näher erläutert. Es gehe darum, jeder Störung des natürlichen Gleichgewichts,
die leicht zur Zerstörung ganzer Lebensgemeinschaften führe, entgegenzuwirken, prägende
Bestandteile der Landschaft zu erhalten und dort, wo schon Zerstörungen und Verunstaltungen

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