Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
52.1990, Heft 1.1990
Seite: 116
(PDF, 32 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1990-01/0118
Die hierüber verfaßte Denkschrift stellt eingehend fest: Die Verfassung des Elsaß ist
schwieriger zu kennen als die anderer Provinzen, weil keine andere Provinz vor ihrer
Vereinigung mit Frankreich so viele Umwälzungen erlitten hatte; während mehr als 15
Jahrhunderten wechselte die Herrschaft fortwährend und war nie einem dauerhaften Gesetz
unterworfen, zu gewissen Zeiten unterdrückt, zu andern der Anarchie ausgeliefert: nach und
nach hat sich hier eine große Zahl kleiner Staaten gebildet, die sich besondere Rechte
aneigneten.

Als das Elsaß unter französische Herrschaft kam, bot es ein Durcheinander von lokalen
Rechten und Gewohnheiten, die meistens auf alten Usurpationen beruhten und sich durch die
Jahrhunderte angehäuft hatten.

Es gibt im Elsaß, außer Straßburg, zehn ehemalige Reichsstädte und vier königliche Städte:
Ensisheim. Huningue. Neuf Brisach und Fort-Louis.

Die andern Städte. Flecken und Dörfer hatten und haben noch ihre besonderen Herrschaften:
an vielen Orten üben Abteien die Herrschaftsrechte aus.

Die Gemeindeverwaltungen waren von großer Verschiedenheit; sie hießen Magistrat in den
Städten und Flecken; in den Dörfern wurden sie Gericht genannt. Die Mitglieder wurden
entweder durch den Grundherrn bezeichnet oder sie erneuerten sich selbst, andernorts wählen
die Einwohner die Ratsmitglieder; schließlich gibt es Gemeinden, die nur von einem Vogt
verwaltet werden.

Eine der Aufgaben der neuen Munizipalitäten war das Verfassen von Beschwerdeheften, in
denen das Volk die Mißstände nennen und Vorschläge zur Besserung machen sollte.

Beinahe alle Historiker weisen auf den großen Unterschied zwischen dem Elsaß und dem
sogenannten Innerfrankreich bei Beginn der Revolution hin. Die Könige, die das elsässische
Land an Frankreich angeschlossen hatten, unternahmen nichts, um auch die Bevölkerung
anzuschließen. Nichts wurde getan, um ein Band des Denkens und Fühlens, eine Seelengemeinschaft
mit der neuerworbenen Provinz herzustellen.

Arthur Young. der bekannte englische Reisende, notierte 1789, daß er bei seiner Ankunft im
Elsaß den Eindruck gehabt habe, in deutsches Land zu kommen.

Man ist auch beinahe einstimmig der Meinung, daß das Elsaß von allen französischen
Provinzen diejenige gewesen ist, die am wenigsten für eine Revolution vorbereitet war, daß
es nicht verstand, was man wolle, als man es aufforderte. Klagehefte aufzusetzen und
Abgeordnete für die Generalstände zu wählen.

Das Hüninger Heß

Wenn das für beinahe alle Landgemeinden stimmen mag, so aber nicht für Huningue
(Hüningen), wo das Heft der Bürger beweist, daß in der kleinen Rheinfestung die Forderungen
des Dritten Standes sehr wohl bekannt waren. Was in diesem Heft überrascht, ist nicht der
Unterschied mit den Heften anderer Provinzen, sondern im Gegenteil ihre weitgehende
Übereinstimmung. Es erweckt den Eindruck, einem Modell zu entsprechen. Man darf mit
Bestimmtheit annehmen, daß es stark von Pfarrer Delarue inspiriert wurde, einem Intellektuellen
, Verfasser von Büchern, der eine politische Rolle in der Stadt spielen wollte, in die er als
Militärgeistlicher gekommen war und wo er die Pfarrstelle erhalten hatte.

Die Hüninger Gemeindeversammlung (sie fand am 18. März 1789 im Rathaus statt) verlangt
mit Nachdruck ein Gesetz, demgemäß in den Generalständen die Vertreter des Dritten Standes
so zahlreich sein müssen wie diejenigen der zwei privilegierten Stände (Geistlichkeit und
Adel) zusammen. Bei den Abstimmungen soll nach Köpfen, und nicht nach Ständen gezählt
werden. Die Generalstände sollen jedes Jahr zusammentreten. Steuern und Abgabe werden für

116


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1990-01/0118