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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 1.1991
Seite: 53
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-01/0057
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Aft/j. 6. Vertrag mischen der Stadt Neuenburg und den Johannitern über die Nutzung der Rheinauen.
Gebäude an der Stadtmauer und andere Streitigkeiten. GLA 20/Nr. 1449. 1312 Januar 4.

hatten die Johanniter ihren Gebäudekomplex erweitert und Häuser bis an die Befestigung
herangebaut, Teile davon wurden sogar auf der Stadtmauer errichtet, eine damals durchaus
beliebte Bauweise, die kostengünstiges Bauen erlaubte. 1312 sanktionierte der Magistrat
diese Verletzung der Wehrhoheit nachträglich und erlaubte die Nutzung von Mauern und
Graben, was jedoch nur auf die bereits vorhandenen Baulichkeiten zielte. Zw ischen und auf
der Mauer durften nun keine weiteren Gebäude oder Anbauten angefügt werden. Zudem
hatten die Johanniter einen gesonderten Eingang in die Stadtmauer gebrochen und den
Graben mit einem Steg überbrückt, was die Stadt gleichfalls im nachhinein genehmigte. In
Krisen- oder Kriegszeiten konnte die Kommune an der Befestigungsanlage allerdings
Umbauten vornehmen, gegebenenfalls Tür und Steg entfernen. Einspruch des Ordens war
nicht möglich. Auch wenn der Magistrat damals die eigenmächtig durchgeführten Baumaßnahmen
des Ritterordens nachträglich sanktionierte, schränkte er doch die Nutzungsmöglichkeiten
der Johanniter im Verteidigungsfall erheblich ein. wobei sogar Veränderungen an
den Ordensgebäuden geduldet werden mußten.

Auch der zweite Paragraph dieser Übereinkunft von 1312 stand ganz im Zeichen
militärischer Belange. Die Johanniter erhielten gegen jährlich zwei Schilling Nutzungsrechte
für einen Weg, der zwischen ihrem Garten und einem neuen Turm verlief. Offensichtlich
plante der Orden. Teile des Weges mit eigenen Gebäuden zu bestücken. Die Durchfahrt eines
Karrens mußte gewährleistet bleiben, worauf die Kommune ausdrücklich beharrte. In
Notfällen, worunter die Kommune in erster Linie Belagerung und Brände verstand, hielt sich
der Magistrat natürlich die uneingeschränkte Nutzung der Durchfahrt offen.

1364 gewährte man dem Orden die freie Nutzung der Wege. Gassen und Mauem innerhalb
der Stadt, wobei sich der Magistrat in Kriegszeiten wiederum Verfügungsrechte vorbehielt.
Falls aus kriegsbedingter Allmendnutzung den Johannitern Schaden entstünde - beispielsweise
an Ordensgebäuden -. mußten sie geringfügige Defekte bis zum Gegenwert von einer
Mark Silber selbst begleichen. Kostspieligere Schäden reparierte die Stadt kostenfrei
möglichst innerhalb von vier Wochen nach Kriegsende. In Kriegszeiten durften städtische
Wächter bei der Kommende wachen, ohne allerdings die Ordensangehörigen zu belästigen.

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