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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 1.1991
Seite: 82
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erhalten Meister und Gesellen zum Vertrinken. Mit Beginn der Zeche mußten Irtenmeister und
Gesellen besonders aufpassen, was aufgetragen wurde, und darauf achten, daß keiner zu viel
verzehrte. Wenn sie lässig waren, die Zeche nach Meinung der Meister und Gesellen zu hoch
kam, müssen sie aus ihrem Säckel zahlen. Wer nicht zechen wollte, sollte drei Kreuzer stiften.

Feiem waren unter sich abzuhalten, ohne Gäste, nicht länger als einen Tag mit höchstens drei
oder vier Gängen, bei zwei Gulden Strafe. Die Hälfte zahlte die Zunft, die andere der Wirt.26

Die Reichshandwerkerordnung vom 4. September 1731 reformiert die bisherige Zunftordnung
und beschneidet ihre Rechte. Die Zünfte verlieren dadurch ihre Zunftautonomie, stehen
unter hoheitlicher Kontrolle. Die Zunftgerichtsbarkeit wird beschränkt, das Lehrlings- und
Gesellenwesen neu geordnet.2 Doch die Durchführungen werden in den einzelnen Ländern
verschieden gehalten. Die Zünfte hatten sich im Herkommen und in der Unaufgeschlossenheit
gegenüber der Zeitentwicklung überlebt. Dazu kam eine mäßige moralische Haltung, auch
offenkundiger Widerstand bei Gesellen, besonders wegen der Arbeitsverweigerung am
Blauen Montag, auf den wir gleich zurückkommen. Im Grunde wollte man die Zünfte
zerschlagen. Die selbständige Organisation sollte ihnen genommen werden, ihre Zusammenkünfte
nur mit obrigkeitlicher Genehmigung erfolgen. Verbot der Aufdingung und Lossprechung
, keine Meistergebühren und Strafgelder. Alles überwachte der Staat. Man wollte damit
auch dem Mutwillen, der Bosheit und der Zügellosigkeit mancher Zünfte begegnen.28 Doch
die Haltung der Zünfte in den einzelnen Ländern war verschieden, ihre Zusammenarbeit mit
den Behörden oft passabel. So dachten auch manche Landesfürsten, wie der Markgraf, nicht
daran, alle diese Vorschriften sofort und unbeschränkt durchzuführen. Nur Preußen hielt sich
gleich daran.

Im Mittelalter gab es bei einem mindestens 13 Stundentag einen sogenannten "guten
Montag", der der Erholung, einem Bade diente.29An diesen für Zunftgenossen oben schon
erklärten blauen Montag rissen dann durch Gesellen üble Gewohnheiten ein. Man zechte und
soff in den Wirtshäusern, spielte Karten und trieb allerlei Unfug, was schon vor 1733 begonnen
hatte. Das führte zu Unruhen und Arbeitsniederlegungen in manchen Gebieten. Meister und
Gesellen wurden vor diesem Mißbrauch gewarnt und auf die zu verhängenden Strafen
hingewiesen. Von jedermann werde dies für Handwerkerunfug und schädlich angesehen. Sie
wurden wegen ihrer Verbrechen obrigkeitlich abgestraft. Die öffentliche Ordnung ließ sie
dann doch wieder zum Handwerk zu. wohl auch wegen des in manchen Orten eingetretenen
Facharbeiter- und Warenmangels. Man hatte den Gastwirten verboten. Streikende aufzunehmen
und zu versorgen. Doch "nach Maß der Tage" kam es zu einem Vergleich, "künftig mehr
als üblich in der Arbeit zu bleiben und so billigerweise eine Vermehrung des Lohnes zu
erhalten". 1731 war ein gewisser Höhepunkt, aber erst im Juli 1773 brachte ein wirklicher
Reichsschluß die gesetzliche Regelung.

Nach einem Dekret vom Januar 1760 sollten nach Meinung einiger Zunftvorsteher und
Handwerkergenossen Meistersöhnen gleich welcher Art die vorgeschriebenen Wanderjahre
erlassen werden, was nach den Artikeln unzulässig war: ein typischer Versuch, für sie ein
Privileg herauszuschinden, was unterbunden wird. Doch bleibt die Sondergebühr für Meistersöhne
auch nach 1760 erhalten.

Das Wandern ist bei vielen Zünften alt und dient als Abschluß der Ausbildungszeit. Auf der
Arbeitssuche wurde der Wanderbursch vom örtlichen Gesellenverein, der sehr verbreitet war,
weitervermittelt. Er hatte Anspruch auf ein Geschenk, einen Labetrunk und etwas Geld. In der
Gesellenherberge findet er auf einem Steckbrett sich als Arbeitssuchenden und w ird der Reihe
nach an einen freien Meister vermittelt. Die Gesellenschaft hatte das eingerichtet, weil manche
Meister Handwerksburschen ausnützten.30'

Die Arbeitszeit in der Zunft dauerte von 5 Uhr früh im Sommer, im Winter eine Stunde
später, bis 9 Uhr abends, also 13 Stunden, bei drei Mahlzeiten: Morgensuppe, Mittagsmahl und
Vesperbrot.

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