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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 1.1991
Seite: 85
(PDF, 33 MB)
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Gedanken der Physiokraten (um 1750) vom harmonischen Wirtschafts-Individualismus. nach
dem Prinzip des Eigennutzes, des freien Privateigentums und der Gewerbefreiheit.34' Diese 59
General-Zunftartikel erscheinen in manchen Punkten wenig geändert, so daß nur Besonderes
hervorzuheben ist:

Art. 2: Die Zunftmeister müssen genaue Ein- und Ausgabenregister führen. Art. 3: Sie legen
dem Oberamt diese jährlich vor. bei Vermeidung von Ausständen. Passiva werden bestraft.
Art. 4: Anwesenheit von Meistern. Gesellen und Lehrlingen am Zunfttag. Verlesen der Artikel
bei offener Lade, allenfalls Treueschwur. Art. 5: Untersuchung der Fälle vor dem Oberamt
oder seinen Vertretern mit Protokoll. Verbot von Streithändel. An. 6: Oberamt bestraft
Fluchen. Schwören, ungebührliches Verhalten. Art. 7: Verbot von Strafen für Zechen oder
Wein. Geldstrafen müssen zum Nutzen der Zunft kapitalisiert werden. Art. 8: Einladungen von
Fremden zu Zunftversammlungen nur mit Vorwissen der Obrigkeit. Art. 10: Verbot der
Korrespondenz mit anderen Ortszünften ohne Vorwissen des Amtes. Art. 11: Der Lehrjunge
wird erst nach Zulassung zum Abendmahl auf gedingt. Art. 12: Geburts- und Lehrbrief in die
Meisterlade. Lehrjunge muß 30 Reichstaler an alle entrichten. Art. 13: In Zukunft Gebühren
für Aufdingen und Ledigsprechung des Lehrjungen im Beisein von zwei Obermeistern und
zwei Mitmeistern. Am 9. August 1763 bittet Oberamtmann Wieland. Müllheim, den Markgrafen
um Verringerung der Gebühr für das Aufdinggeld der Lehrjungen, der Siegelgebühren
( Art. 13) "wegen seiner angestaunten und weltberühmten Klemens (Milde)", die bisherige
Taxe von 3 fl auf 1 fl 30 Kreuzer zu ermäßigen, ebenso die Waisenhausgebühr, da sie fast
unerschwinglich sei. Er bringt dazu eine bezeichnende Kritik der sozialen Verhältnisse: Der
Oberländer Bauer neigt dazu, solange er vermutet, seine Kinder können sich von der
hinterlassenen Liegenschaft ernähren, keines zu einer Hantierung zuzulassen. Die Armen und
Unvermögenden sind es allein, welche aus Not und Mangel an Nahrungsmitteln bei ihrem
künftigen Unterhalt bald dieses bald jenes Metier ergreifen. Wie schwer es aber solchen
mittellosen Leuten fällt. Aufding. Ledigsprechung. Wandern und Meisterwerden, nach neuer
Verordnung erforderliche Kosten, aufzutreiben, läßt sich leicht erachten. Nicht zu verwundern
, daß die übrigen Zunftvorsteher wegen dieser Gebühren die gleichen Gnaden, wie sie die
Maurer. Steinhauer. Zimmerleute und Ziegler (also die Hauszunft ) am 18. Juni 1763 erhielten,
erhoffen.-Das Hofratsprotokoll entspricht dem Gesuch am 13. August 1763.

Art. 14: Siegelungsgebühren: Meistersöhne 30 Kreuzer, sonst 1 Gulden. Art. 15: Vorschriften
für Wanderjahre. Vorsicht bei Urkundenabschriften. Art. 16: Meister muß für ausgetretenen
Lehrjungen, der nicht durch Zureden "oder Züchtigung" bewegt wurde, entschädigt
werden. Art. 17: Bestrafung des Meisters bei unbilliger Behandlung eines Lehrjungen (bisher
stillschweigend hingenommen). Art. 19: Alle Lehrjungen sind bei Annahme durch Treuegelöbnis
zu verpflichten, im Hause zu halten und zu dulden. Art. 20: Ungetreue Gesellen und
Jungen, die dem Meister schaden, sollen aus Rücksicht auf Beibehaltung ihres ehrlichen
Namens bestraft werden. Art. 21: Nachtausgang der Gesellen und Lehrjungen eingeschränkt.
Übertretungen werden mit "moderierten Zwangsmitteln" bestraft. Art. 32: Bei Aufstand und
Zusammenrottung der Gesellen ist ihre Unterhaltung verboten. Art. 33: Bruderschaftssiegel
sind nicht gestattet. Art. 35: Die Meisterannahme erfolgt mit der üblichen Ausbildung ohne
Rücksicht auf Ledigsein oder Verheiratung: Wegen des Passus, "nur Verheiratete zum Meister
anzunehmen", hatte im April 1761 ein Hofratsprotokoll berichtet, daß man 1554 in Durlach
diese Bestimmung auch kannte, ebenso das Amt Pforzheim 1550. ferner Karlsruhe 1556.
Hochburg 1570. Rötteln 1558. Badenweiler 1559, Münchesheim 1560. Der Beschluß lautete:
Einige Ämter, besonders Pforzheim, könnten das beibehalten, damit die Meisterschaft nicht
noch mehr vergrößert werde, auch wegen der vielen Ausschweifungen der Ledigen, der
Versorgung der Witwen und Meistertöchter. Meisterstücke sollten nur Verheiratete anfertigen
, weil ohne Weib die Ware billiger zu verkaufen sei. In den übrigen Ämtern muß dies alles


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