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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 2.1991
Seite: 19
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-02/0021
Die Waldbriefe regeln im einzelnen:

- die Verfassung der Waldgenossenschaft und das Waldgericht

- die Aufgaben dieser Versammlung: Vergabe der Allmenden. Bannen des sonstigen
Waldes. Festsetzung der Einungen 71. die gemeinsame Wahl des Bannwarts

- Anstellung und Aufgaben des Bannwarts

- Einungen. Verteilung der Strafgelder

- Bauholzvergabe

- Holzverkauf

- Löscharbeiten bei Waldbrand

- Wegerecht durch die Stadt Sulzburg. Unterhaltung der Brücken und Wege

- Bestand einer Sägemühle oberhalb Sulzburgs.

Es fallt auf. daß im Laufe der Zeit die einzelnen Bestimmungen zugunsten der "Markungsgemeinde
" Sulzburg und zuungunsten derer vom Lande, d.h. der übrigen vier Orte in der
Rheinebene, verändert wurden.

Die Urkunden und Berichte über Streitigkeiten unter den Waldgenossen über die gemeinschaftliche
Waldnutzung aus der Zeit zwischen 1349 und 1547 sind zahlreich. Im einzelnen
muß auf die Originalarbeit verwiesen werden (KALKA 1989). Daher nahm man bisher an
(MARTINI 1880. BRAUS o.J., LAUTER WASSER 1981). daß derartige Streitigkeiten auch
die Ursache für die schließliche Auflösung der Gemeinschaft und die Teilung des Waldbesitzes
gewesen seien. Nach unseren Untersuchungen trifft dies nicht zu.

2. Die Geschichte der Waldteilung

Vielmehr war die Ursache für die Waldteilung ein Kampf um die Forsthoheit zwischen
zwei Landesfürsten, nämlich dem Markgrafen von Baden als Herrn von Sulzburg und dem
Großprior des reichsunmittelbaren deutschen Johanniterordens in Heitersheim.

Die Auseinandersetzungen begannen mit der sehr strengen Forstordnung des Markgrafen
Karl II. für die Herrschaft Sausenburg-Rötteln vom November 1574 81 und der aus ihr
abgeleiteten neuen Waldordnung für den Gemeinschaftswald, die der Markgraf erließ. Als
Begründung für die Neuregelung wird, wie bei vielen Forst- und Waldordnungen, der
schlechte Waldzustand infolge Übernutzung angeführt: "Weil wir befunden, daß unsere und
unserer Unterthanen Wäld durch die bisher gehaltenen Verordungen zum äußersten verwüstet
, in Abgang gerathen und verderbet worden heißt es.

Nach den Bestimmungen der neuen Waldordnung verlor das Waldgericht alle seine
Funktionen an die markgräflichen Beamten, den Schultheiß von Sulzburg und "den Waldförster
" 91.

Umgehend legte der Großprior Philipp Flach von Schwarzenberg Beschwerde gegen die
Beschränkung der Rechte des Waldgerichtes ein 101 . Die Dörfer schlössen sich, obwohl
markgräflich, in einer Bittschrift an. Nach dem Tode Karls II. wurde über eine neue
Waldordnung gemeinschaftlich verhandelt. Über ein Wegegeld, das 1582 zu Gunsten der
Sulzburger und zu Lasten "der vom Lande" eingeführt wurde 111, kam es zu einem Streit, so
daß das Wegegeld im sog. "Abschied" von Sulzburg vom 11. Juni 1583 121 wieder abgeschafft
werden mußte.

Das Waldgericht erhielt seine ursprünglichen Funktionen zurück. Der erste Angriff der
markgräflichen Verwaltung war erfolgreich zurückgeschlagen worden. Die Anwesenheit
der markgräflichen Beamten beim Waldgericht mußte aber fortan geduldet werden.

1584 kam Sulzburg durch die Teilung unter den Söhnen Karls II. an Jakob III., den Herren
von Hochberg. Dieser ließ sich über den Zustand des Waldes Bericht erstatten und versuchte

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