Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 2.1991
Seite: 111
(PDF, 32 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-02/0113
ins Elsaß oder herüber sich bedienen, oder solchen, die im Herbst Wein zu kaufen kommen.
Im Dörfchen ist weder Gemeinde Wirthschaft. noch sonstige Schildwirthschaft. Noch
niemals hat die Gemeinde einen Kreuzer aus der Gemeinde Wirthschaft erlöst: da nun aber
der Bittsteller für sich, seine Erben und Rechtsnachfolger, im Hause sich verbindlich
gemacht hat. jährlich 4 fl. für die Gemeinde Wirthschaft in die Gemeindecasse zu bezahlen,
ist es nun im Interesse der Fremden, wie der Gemeinde, daß dem Hügin das erbetene
Realrecht möchte gnädigst bewilligt werden. In Anbetracht der geringen Frequenzen, welche
das Minimum an Frequenz darstellt, wolle hochdasselbe geruhen, ihm auch nur das
Minimum an Taxen ansetzen zu wollen."

Am 23. September 1832 trat Hügin. nunmehr als 70-jähriger Greis, nochmals mit der Bitte
an die Gemeinde, "noch vor seinem Tode eine ihm sehr am Herzen liegende Hoffnung erfüllt
zu sehen, nämlich die ihm verliehene lebenslängliche Wirthschaftsgerechtigkeit auf seinen
Sohn, sein einziges Kind, übergeben zu sehen."

Hügin erhielt die Wirtschaftsgerechtigkeit gleichsam als Entschädigung und aus huldvoller
Rücksicht auf erlittene Unfälle und in Folge eines körperlichen Gebrechens, das ihm seine
frühere Beschäftigung, nämlich der Transport hier angekauften Weines für die gnädigste
Herrschaft nach Karlsruhe, auf dem Schiffe zugezogen hatte. Es wurde ihm damals zugleich
die erfreuliche Versicherung gegeben, daß diesbezüglich auf ein einzureichendes besonderes
Gesuch dieselbe Gerechtigkeit auf seinen Sohn erteilt werde. "Mit bekannter Rechtschaffenheit
hat er viele Jahre der Gemeinde als Richter zu nützen gesucht und sich durch seinen
steten, ordnungsliebenden und redlichen Charakter in dem Maaße das Vertrauen der Bürger
erworben, daß er aufs Neue zum Gemeinderath gewählt wurde.

Sein Sohn. Johann Adam, in einem Alter von 22 Jahren, durch sein Wohlverhalten und
seine Bildung sich rühmlich auszeichnend, hat sich mit Aufopferung eines Theils seines
Vermögens, in einem frequenten Gasthause zu Perentrui (Pruntrut) und durch Erlernung der
französischen Sprache, was hier an der französischen Grenze von großem Nutzen ist. für das
Geschäft der Wirthschaft vorzüglich befähigt; und so müssen die Unterzeichneten selbst im
Interesse der Gemeinde wünschen, daß demselben die Erlaubnis, dieses Gewerb zu treiben,
nicht versagt werden möge, und sie ersuchen ein Großherzl. Wohllöbl. Bezirks Amt
gehorsamst, gefälligst dahin wirken zu wollen, daß der sehnliche Wunsch des alten Vaters
zu seinem Tröste erfüllt werde."

Dieses Begehren war unterzeichnet von Bürgermeister Hügin. Andreas Hofmann und
Johann Adam Eichacker, beide Richter.

Großherzogl. wohllöbl. Bezirksamt stimmte dem Antrag der Gemeinde zu. "daß das Recht
zur Schildwirtschaft dem Sohn, jung Johann Adam Hügin auf dessen Lebenszeit gnädigst
übertragen werden möchte, da der junge Mann sehr gute Prädikate besitzt, wie geistl. und
weltl. Vorgesetzte ihm bezeugen: insbesondere alle persönlichen Eigenschaften, welche ihn
zu einem künftigen Wirt qualifizieren." Die Großherzogl. Bad. Regierung des Oberrhein-
Kreises bestätigte am 28. September 1832. "daß bei den nachgewiesenen Verhältnissen des
Johann Adam Hügin von Kleinkems auf dessen Lebenszeit eine persönliche Schildwirthge-
rechtigkeit hiermit verliehen werde."

Drei Jahre später, am 5. August 1835. bat nun Johann Adam Hügin der Jüngere um
Verw andlung seiner Personal- in eine Realwirtschaftsgerechtigkeit. Er bemerkte dazu: "Da
ich von diesem Rechte zur allgemeinen Zufriedenheit der Gemeinde Gebrauch machte, und
besonders in neuerer Zeit meine Wohnung nicht ohne viele Kosten zum Betrieb der
Wirthschaft zweckmäßiger einrichtete, so glaube ich es wagen zu dürfen, eine hohe
Regierung um Verwandlung der Personal- in Real-Wirthschaft Gerechtigkeit gehorsamst
bitten zu dürfen.

111


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-02/0113