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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
53.1991, Heft 2.1991
Seite: 163
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1991-02/0165
Die Herrschaft beraumte einen Verhandlungstag an. worüber die Degerfelder Urkunde
von 1506 berichtet. Der sinngemäße Text:

"Zu wissen sei allen, nachdem lange schwebende Spannungen. Irrungen und Streitigkeiten
gewesen sind zwischen den ehrbaren Vogt. Ratsleuten und der ganzen Gemeinde des Dorfes
Degerfelden. welche Spannungen herrühren von Zwing. Bann, Wunn. Weide. Holz. Feld.
Weidgang. Märchen. Einungen. Schutz und Schirm mit allen Anhang des Dorfes Geitlikon.
wo zu dieser Zeit niemand wohnhaft oder hausbesitzend ist. vermeinen beide Teile der
obengenannten Dörfer, jeglicher Zins gehöre ihnen und kein Teil weicht davon ab und
beharrt darauf.

Darum habe ich. der Edle und Gestrenge Herr Ulrich von Habsburg. Ritter und Pfandherr
zu dieser Zeit der Herrschaft des Steins (Insel im Rhein), Vertreter des Hauses Österreich für
beide Parteien einen Tag angesetzt, um alle Streitigkeiten anzuhören, zu besichtigen und mit
allen Mitteln beizulegen. Auch habe ich alle Parteien vernommen, verhört und nach allen
Darlegungen den ehrsamen Diepolt Miller eingesetzt, an meiner Stelle so zu handeln als ob
ich in eigener Person zugegen wäre. Von beiden Parteien anerkannt, benannte Dipolt Miller:
Von Eichsei ihren Vogt Heinrich Prucker, Lorentz Brunner, Hanns Renk, Hans Bur. und von
Degerfelden: Deren Vogt Hannes Miller. Paul Beller. Hanns Meyer. Clewe Thomas. Hanns
Thomann und Bürgi Wiechser. Als Obmann dieser Parteien wurde bestimmt: Heinrich
Dietzin von Möhlin, dessen Beigeordnete wurden Claus Muntzin Vogt von Wyhlen, Hanns
Gütschlin Vogt zu Äugst. Lienhart Zeyerlin von Riehen. Lienhart Gotten von Riehen. Ulrich
Hertzog von Nordschwaben und Hanns Meyer von Möhlin. Dieses Schiedsgremium
handelte in hohem Auftrag und hörte alle Klagen und Beschwerden der Eichsler und
Degerfelder Vertreter und entschied:

1. Durch genügend kundschaften in der Au (Gerichtsgebäude auf der Holzrheinbrücke,
kurz vor dem rechtsrheinischen Ufer), haben wir gehört über einen Gerichtshandel
zwischen beiden Parteien und darüber wurde folgendes Urteil gefaßt, bezw. gefällt:
Nämlich daß der Zwing. Bann. Holtz. Feld. Wald. usw. das dem Dorf Geitlikon
gehört, von nunan der Obrigkeit des Steins ohne Widerspruch zugehörig sei. Die
Obrigkeit kann mit dem Bann tun und lassen wie mit ihren eigenen Gütern. Doch
diejenigen, die vorher Güter ererbt oder gekauft haben, sollen bei ihren Rechten
bleiben.

2. So mag auch die Herrschaft des Steins den Geitlicher Wald in seinen Bann verleihen
und das Eckrig verkaufen (Betrifft Eichel und Bucheckemweide).

3. So ist es auch wahr, daß Eichsei in altem Brauch und Herkommen über Geitlikon
mehr Rechte besitzt als Degerfelden (Anscheinend waren die Gelker eher eichsel-
hörig oder hatten selbst keinen Vogt).

4. von nun an sollen beide Parteien gemeinschaftlich und freundlich, wie ihre Alfvorderen
den Bann nutzen und genießen, als ob Geitlikon noch bestehe.

5. Beide Parteien sollen nicht ohne Wissen und Willen des anderen etwas verleihen,
verkaufen zum Vor - oder Nachteil des Anderen oder gar zum Schaden der Herrschaft
des Steins.

Alle Parteien gelobten und versprachen an Eidesstatt, den Vertrag zu halten, im anderen
Fall würde eine hohe Buße zu erwarten sein.

Gegeben auf Mittwoch nach Galli des heiligen Abtes in dem Jahr, als man zählte von der
Geburt Christi Jesus unseres lieben Herrn Fünfzehn Hundert und sechs Jahr" (St. Gallustag
ist der 16. Oktober).

Der Bann erstreckte sich von Geitlikon beidseits des Gelkengrabens bis zum Ende dieser
kleinen Schlucht und endet an dem Waldsträßchen Gelkenhof - Nollingen. Er zieht sodann
nach Südwesten ein Stück dem jetzigen Rheinfelder Trimmpfad entlang und endet südlich

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