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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
54.1992, Heft 2.1992
Seite: 49
(PDF, 34 MB)
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so etwas wie eine 'natürliche Grenze' gebildet, über die man nur gelegentlich hinüberzublik-
ken wagte? Indessen wird diese Grenze ausgerechnet in Basel um 1226 mittels einer Brücke
überwunden, und 1392 wird die auf dem rechten Rheinufer gelegene kleine Stadt, von der
Enea Silvio Piccolomini sagt, sie schaue nach dem Breisgau3', mit der größeren Stadt
vereinigt. Wohl war der Bischof von Basel, ehe es zu dieser Vereinigung kam. im Besitz der
weltlichen Hoheitsrechte, der sog. Temporalia; in geistlicher Hinsicht hatte er jedoch nie
etwas zu sagen; denn die Spiritualia gehörten in der ganzen rechtsrheinischen Nachbarschaft
dem Bischof von Konstanz, und dieser war dem Erzbischof von Mainz unterstellt. Diese
Eigentümlichkeit hängt mit der spätrömischen Provinzverwaltung zusammen. So gesehen,
bildete der Rhein nicht allein eine 'natürliche' Grenze, sondern gleichzeitig eine uralte
'künstliche' Grenze, die auf die diokletianische Verwaltungsorganisation zurückzuführen ist.

Wenn nun aber die Vermutung richtig ist. daß der mittelalterliche Mensch seine Heimat
weniger in den Grenzen seines weltlichen Herrschaftsbereichs als vielmehr innerhalb seiner
bischöflichen Diözese sah. so wäre das eine Erklärung für unsere eingangs gemachte
Feststellung, erstreckte sich doch das geistliche Hoheitsgebiet des Basler Bischofs in den
Sundgau und nordwärts ins Elsaß bis zum sog. alten Landgraben zwischen Colmar und
Schlettstadt. Wenn somit die Basler Chronisten ihren Blick vorwiegend nach dem Elsaß
richten, so ist dies also durchaus verständlich. Noch der bedeutendste Basler Chronist des 16.
Jahrhunderts, Christian Wurstisen (1544-1588), bewegt sich in seiner großangelegten
'Basler Chronick' (1580) vor allem im Raum des Bistums, weshalb sein Werk auch unter dem
Titel 'Basler Bistums Historien' bekannt ist.

Im folgenden werden wir untersuchen, was ungeachtet unserer einschränkenden Feststellung
an Erwähnenswertem vorhanden ist, wobei wir, um die Darstellung nicht allzu trocken
erscheinen zu lassen, auch das Anekdotische nicht ausklammern möchten. Nicht die Fakten
als solche stehen im Vordergrund; uns interessiert in erster Linie die Frage, was die Basler
Chronisten für erwähnenswert halten und aus welcher Sicht sie es darstellen. Zwei Umstände
kommen uns dabei zugut: Während die eidgenössische Geschichtsschreibung weitgehend
offiziellen Charakter aufweist und infolgedessen wesentlich den obrigkeitlichen Standpunkt
widerspiegelt, überwiegt in den meisten Aufzeichnungen der Basler Chronisten das private
Urteil, was naturgemäß viel lebendiger wirkt. Zum andern sind uns diese Basler Chronisten
leicht zugänglich, da sie in mustergültigen Ausgaben vorliegen.41

2. Bischöfe und Klöster

Wenn auch die Bischöfe keine geistliche Gewalt auf dem rechtsrheinischen Gebiet
ausübten, so besaßen sie doch zahlreiche weltliche Hoheitsrechte im Breisgau und in der
Markgrafschaft. Die bischöfliche Macht beruhte auf dem Grundbesitz, der Immunität und
dem Besitz von Regalien. Der Grundbesitz kam meist durch Schenkungen und fromme
Stiftungen zustande, die in der Regel ein Adliger der Kirche vermachte. Durch die Immunität
war es jeder weltlichen Gewalt, also z.B. einem Grafen, verboten, auf dem geistlichen
Territorium irgendwelche Rechte geltend zu machen. Bei den Regalien handelt es sich um
königliche Gunstbeweise, mit denen sich vor allem die salischen Herrscher ihren Bischöfen
gegenüber für treue Dienste im Kampf gegen das Papsttum erkenntlich zeigten, indem sie
ihre königlichen Hoheitsrechte, etwa das Zoll- und Münzrecht, das Marktrecht, das Bergrecht
oder die Gerichtsbarkeit, an diese übertrugen. Wie die Bischöfe verfügten auch die Basler
Klöster und Stifte über grundherrliche Rechte im Markgräflerland.

Man würde nun erwarten, daß diese Verhältnisse, die uns aus den Urkunden bekannt sind,
auch in den Chroniken ihren Niederschlag finden würden. Indessen ist Wurstisen der einzige
Basler Chronist, der mit einer gewissen Systematik an die Sache herangeht.5'

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