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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
55.1993, Heft 2.1993
Seite: 51
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1993-02/0053
Die Mühle war demnach Eigentum der Grundherren. Die Müller waren nur Pächter und
gegenüber dem Eigentümer verpflichtet, das Getreide umsonst zu mahlen oder Zins zu
entrichten. Dafür sind die Bewohner des Zwangsrechts oder Banngebiets gezwungen gewesen,
in der betreffenden Mühle mahlen zu lassen. In späteren Jahren wurde von den Landesherren
das Bau- und Betriebsrecht. auch Mahlgerechtigkeit genannt, verliehen. Im Alter von 29 Jahren
erwarb August Wilhelm Motion aus Malterdingen am 9. September 1868 die obere Mühle. Die
Vorschriften und Erlasse über den Betrieb einer Mühle waren in einer "Mühlenordnung" von
1822 zu lesen:

"Es darf niemand im ganzen Großherzogtum
eine Mühle als Kundenmühle und Gewerb
treiben, wenn er nicht geprüfter und
erkundener Müller ist".

In einem weiteren Abschnitt dieser Mühlenordnung steht zu lesen:

"Jeder Müller ist verpflichtet, bey dem
Mahlen zu Tag- oder Nachtzeit entweder
selbst gegenwärtig zu seiyn. oder dazu
tüchtige Mitgehülfen (Mühlärzte) anzustellen".

Abb. 1: Das Finnenareal der Menton-Mühle im Jahre 1972.
Luftaufnahme von foto-welty: Zell im Wiesental.
Freigabe durch Reg. Präs. Freiburg i. Brsg. Nr. 43/100.
aus: Firmenarchiv Menton

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