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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
55.1993, Heft 2.1993
Seite: 93
(PDF, 31 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1993-02/0095
"Von gottes Gnaden wir Wilhelm Jakob. Rink von Baldenstein. Bischof zu Basel, des
heiligen römischen Reiches Fürsten tuen durch diese unsere gnädige Erklärung und Verordnung
hiemit zu wüssen. daß vor vielen Jahren und unseren Vorfahren eine gwüsse Zahl der
Juden in unseres Bistums Protektion uff und angenommen worden, darinnen nach Inhalt der
gemeinen Rechten und Reichssatzungen zu wohnen zu handeln und in allem Ihrem Tun und
Lassen sich onverwesentlich zu verhalten. Nach dem aber diesem zu wider dieselbe sich
frevendlich vermessen allerhand verbotene, wucherliche Handlung zu großem Schaden und
Nachteil unserer Untertanen zu treiben, an Sonn-und Festtagen ihre Arbeiten und Schacerreyen
mit öffentlicher Ärgernis zu verrichten, auch andere tägliche Skandala und leichtfertige
Verachtungen zu Beschimpfung der christlichen, katholischen Religion mit Gefahr der
befürchtenden Jugendverführung zu verüben, daß wir endlich uff Einkommen vielfältiger und
erheblicher Clägten dahin mit unzeitlich vermöget worden, ein ordentlich Inquisition darüber
vernehmen zu lassen, besagte Juden über die befundene Mißhandlungen vor unserem Hofrat
durch unseren Prokuratoren Generalen zu aktionieren und sie in ihren Verantwortungen
gebührend anzuhören, daß hierauf in Ermangelung ihrer Rechtfertigungen vielfältiger grober
hochsträflicher Verbrechen und andern erheblichen Ursachen, durch die Satzungen göttlicher
und weltlicher Rechten wir uns zu verbunden zu sein erachtet haben, diesem mehr und mehr
einreißendem Übel zeitlich zu steuern und ein heilsames Mittel durch Abschaffung dies
schädlichen unnützen Volkes beizubringen. Diesem nach wird hiermit gnädig gesetzt und
verordnet, das gemelte Judenschaft, Mann und Weibspersonen. Jung und Alt samtlich aus
unseres Bistum Potmäßigkeit und Landschaften nit mehr darin zu wohnen noch haushäblich
niederlassen und mit ewiger Verweisung und Ausschaffung innerhalb drei Monaten ausziehen
und sich hinweg begeben sollen. Es ist ihnen aber witer erlaubt. Handel zu treiben und die
Jahrmärkte zu besuchen. Jedoch sollen sie von ihren jetzigen und künftigen Schuldgläubigern
über das Kapital nicht mehr als den gewöhnlichen Zins fünf per Cento einzufordern befugt sein.
Der übersteigende Wucher aber hiermit verboten und den Schuldnern von Rechtswegen
nachgelassen sein."

Mit diesem Jahr 1694 hatten die Judenniederlassungen im Fürstbistum Basel zunächst ihr
Ende erreicht. Dies wird verständlich, wenn man bedenkt, daß der nahe Sundgau seit dem
Westfälischen Frieden von 1648 zu Frankreich gehörte, wo die Juden toleriert wurden.

Händler, Geldgeber, Hausierer

Schlierigen wurde 1704 Marktort, "Marktflecken" genannt. Der Bischof - Wilhelm Jakob
Rink von Baldenstein - verlieh ihm als Territorialherr nach langen Bemühungen seitens der
Gemeinde das Marktrecht. Und dies in Anbetracht dessen, daß die alte österreichisch-
habsburgische Marktstadt Neuenburg diese Funktion für die Landschaft nicht mehr ausüben
konnte. Die Stadt war auf Befehl Ludwigs XIV. 1704 total zerstört und die Bewohner zur Hälfte
nach Steinenstadt und zur anderen Hälfte nach Schliengen und Auggen umgesiedelt worden.

Das Marktrecht umfaßte einen Wochenmarkt jeweils am Donnerstag und vier Jahrmärkte.
Dies waren:

Der Fastnachtsmarkt (am Fastnachtsmontag)

Der Dreifaltigkeitsmarkt (am Montag nach dem Dreifaltigkeitssonntag)
Der Fronfastenmarkt (am Tag nach Mariae Geburt/Anfang September)
Der Andreasmarkt (Tag nach dem St. Andreas-Tag/1. Dezember).

Was nun Juden betrifft, so erfahren wir aus Unterlagen im Generallandes-Archiv in
Karlsruhe, daß einzelne Juden zu den Märkten in Schliengen als Händler zugelassen waren.
Etliche Kaufleute aus Schliengen versuchten über Jahre hinweg (1767 ff), die "Juden und

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