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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
55.1993, Heft 2.1993
Seite: 148
(PDF, 31 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1993-02/0150
Zeitgenössische und moderne Aspekte des Neuenburger

Stadtrechts von 1292

Jürgen Treffeisen

Der folgende Beitrag wurde am 17. Oktober 1992 anläßlich des 700jährigen Jubiläums des
Neuenburger Stadtrechts vorgetragen. Auf Anmerkungen und Literaturangaben ist verzichtet
worden. Die Vortragsform wurde auch für den Druck beibehalten. Frau Dr. Marita Blattmann.
Münster/Westfalen, danke ich für weiterführende Hinweise.

"Wer innerhalb des städtischen Banngebietes einen Mord begeht, wird mit dem Tod
bestraft". "Wenn jemand eine schwere Körperverletzung begeht, so wird ihm die Hand
abgeschlagen". Mit der Nennung dieser schweren strafrechtlichen Vergehen und der Schilderung
der drakonischen Strafen beginnt das lateinisch geschriebene Neuenburger Stadtrecht aus
dem Jahr 1292. Es wurde vom deutschen König Adolf als Stadtherrn ausgestellt, das heißt,
genehmigt und beglaubigt. Den Entw urf, die Vorlage jedoch stellten die Neuenburger aus zum
großen Teil damals bekannten Rechtssätzen zusammen.

Der Text des Stadtrechts läßt sich in 102 Paragraphen unterteilen. Ein Großteil befaßt sich
mit kriminellen Handlungen und deren Vergeltung. Zwei derartige Paragraphen habe ich
eingangs zitiert. Zivilrecht. Erbrecht. Rechte der Bürger und Einwohner, wirtschaftsrechtliche
und hoheitsrechtliche Fragen werden gleichfalls angesprochen. Ebenso breiten Raum nehmen
Bestimmungen zur Prozeßordnung und zum Strafverfahren ein. Und dies alles steht auf einem
einzigen Stück Pergament, das 75 cm breit und 45 cm hoch ist.

Die Unterschiede zu modernen Verfassungen und zum heutigen Rechtssystem werden bei
der Lektüre augenfällig. Wir kennen heute das Grundgesetz. Daneben gibt es das bürgerliche
Gesetzbuch. Strafrecht. Zivilrecht. Wirtschaftsrecht. Internationales Recht, um nur einige
wenige Beispiele zu nennen. Und zu jedem dieser Rechtsbereiche existieren heute Hunderte
von Paragraphen. 1292 wurden alle Bestimmungen auf nur einem einzigen Stück Pergament
zusammengefaßt, ohne Strukturierung oder Abgrenzung einzelner Abschnitte.

Zu Ende des 13. Jahrhunderts gab es noch keine Staaten. In Regionen wie dem Breisgau
existierten damals mehrere Herrschaftsträger nebeneinander. Der deutsche König, die Bischöfe
von Basel und Straßburg, die Grafen von Freiburg, die Herren von Üsenberg. die Klöster St.
Trudpert. Sulzburg. St. Blasien und viele andere geistliche und weltliche Große teilten den
Breisgau unter sich auf. Deren Einflußbereich war allerdings nicht durch klare Grenzen
getrennt. Während auf dem flachen Land das Landrecht galt, bildeten die Breisgaustädte
eigene, strikt vom umliegenden Land abgegrenzte Rechtsbezirke. Zwar findet man in den
Stadtrechten der einzelnen Kommunen oft ähnliche oder sogar gleichlautende Passagen,
jedoch hatte jede Stadt durch Umstellungen. Ergänzungen und Abänderungen ihr individuelles
Stadtrecht, ihre eigene Verfassung. Von den 102 Paragraphen der Neuenburger Handveste
wurde circa die Hälfte ganz oder teilweise aus Vorlagen anderer Stadtrechte übernommen. Als
Vorbilder dienten unter anderem alte Freiburger Stadtrechte, das Breisacher Recht von 1275,
das Kolmarer von 1278 sowie das Schlettstadter v om 7. Dezember 1292. Andere Paragraphen
wurden umgearbeitet oder erweitert. In der Auswahl. Zusammenstellung. Veränderung oder
Weglassung einzelner Paragraphen spiegeln sich die unterschiedlichen geschichtlichen Entwicklungen
sowie die Funktionen der einzelnen Städte wider. Obwohl die im nördlichen

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