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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
55.1993, Heft 2.1993
Seite: 153
(PDF, 31 MB)
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leicht mißbrauchen. Die Stadt mußte also versuchen, die Kompetenzen dieses Amtes drastisch
einzuschränken und Einfluß auf die Rekrutierung zu erhalten. Ein erster Schritt war die
genannte Bindung des jeweiligen Amtsinhabers an das Neuenburger Bürgerrecht. Da zudem
die politischen Befugnisse des Schultheißen im Stadtrecht nicht schriftlich fixiert wurden,
konnte die Stadt das im Stadtrecht nicht genannte Bürgermeisteramt mit immer stärkeren
politischen Kompetenzen ausstatten und die politischen Funktionen des Schultheißen immer
weiter zurückdrängen. Der Bürgermeister selbst wird im Stadtrecht nicht genannt, existierte
aber damals schon, vielleicht sogar ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Königs. Der
große Durchbruch in der Entpolitisierung des Schultheißenamtes gelang 1368. Damals
verpfändeten die Habsburger als Stadtherren das Amt an die Stadt. Damit lag auch die
Besetzungskompetenz in kommunaler Hand. Seit dieser Zeit war der Schultheiß nur noch
Vorsitzender beim städtischen Gericht. Die besonders schwierigen Fälle wurden zudem vor
dem Rat unter Vorsitz des Bürgermeisters verhandelt.

Das Neuenburger Stadtrecht von 1292 bildete für die Bürger der damaligen Zeit ein
wichtiges, rechtsverbindliches Dokument. Aber es ließ auch viele Fragen und Möglichkeiten
offen. Das Stadtrecht bietet uns in vielen Bereichen Einblicke in das Leben der Neuenburger
vor 700 Jahren. Manche Paragraphen klingen auch für uns Menschen des 20. Jahrhunderts
durchaus modern, ja selbstverständlich. Ich rufe hier nur die Gleichberechtigung der Frau im
Erbrecht, einzelne wirtschaftliche Bestimmungen oder die allgemeine Wehrpflicht in Erinnerung.
Andere Aspekte wirken auf uns heute fremd, zum Teil abstoßend. Denken Sie nur an die
unterschiedliche strafrechtliche Behandlung von Bürgern. Einwohnern und Auswärtigen. So
enthält das 700 Jahre alte Stadtrecht zeitgenössische und moderne Aspekte.

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