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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
56.1994, Heft 2.1994
Seite: 89
(PDF, 60 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1994-02/0091
waren alle 6 Kinder Johanns gestorben, und das Nachfolgeproblem stand an. Hier gibt
es nun eine geniale Lösung: Johann schenkt am 8. September 1444 den Kindern
Wilhelms, den Enkeln seiner Tante Anna. Rudolf IV. und Hugo (gest. 1444), Badenweiler
. Das war der Gebunstag des 'Markgräflerlandes*. 1457 wird Rudolf dazu auch noch
Erbe von Johanns Grafschaft Neuenburg und in dessen Ländern in Burgund - genau
gesagt also wiederum ein Gütertausch unter lauter Zähringemachfahren.

Unklar ist. was die Hachberger in die Burg investiert haben, die nur noch Vogteisitz
war. Es dürfte sich um Erhaltungsmaßnahmen gehandelt haben, nicht um Neubauten.
Rudolf selbst lebt meistens in Burgund, selten auf Rötteln. Sein vollständig nach
Burgund orientierter Sohn Philipp, letzter Hachberg-Sausenberger. (1487-1503),
erhielt Badenweiler als Hochzeitsgabe. Auf Rötteln hat er einige Architekturelemente
burgundischen Stils - Fenster über dem ..Hexensewölbe". das dort kaum hingehört.
Portal zum Neuen Bau etc. - hinterlassen. Wenn die Tür am sog. Bergfried Badenweilers
tatsächlich ein Kielbogengewände hatte, wie Sigwart 1988. S. 21, annimmt, so
ist das vielleicht ein Hinweis auf burgundische Herkunft (Abb. 7). Um die Verwaltung
aber hat er sich offenbar gekümmert - Luise Honold verw eist auf einen Berain
(Steuerverzeichnis) von 1480. und im Stadtarchiv Freiburg liegt die Abschrift einer
neuen Gerichtsordnung Philipps, aus der einige Auszüge hier zum letzten Mal den
kulturgeschichtlichen Rahmen einer Burg im 15./16. Jh. beleuchten sollen (STArch-
FRXIX, 356, 1490 o.T.).

..Anno domini 1490 ist anstat und von wegen des hochgeborne unsers gnedigen
herrns. herr philips marggraf von Hachberg ... durch den Edlen vesten junckher
Ruodolff von Blumeneck vogts zu Badenwilr mittsampt den vögtten und erberlütten
der gedachtten herrschaft Badenwiler umb besser nutz, ruoff und fürderung richer und
armer frömder und heymischer..." (diese Ordnung erlassen worden). Nach dieser
Einleitung werden zunächst Prozeßverfahrensweisen. Personen und Gerichtsgebühren
je nach Art des Verfahrens geregelt, was den größeren Anteil ausmacht. Bezeichnenderweise
nehmen Schuld- und Pfandsachen einen Hauptanteil ein. Interessanter
erscheinen vielleicht die folgenden Auszüge:

Wan ein sach ein endurteyl gewinnt sol der so verloren hatt dem gericht geben II
rappen.

Ob aber ein sach eins tages nit zu einem end urteyl kompt so lang den die sach in
recht hanget sol man zu yedem gericht tag wan man die sach Vorrecht übet dem gericht
II rappen geben

Wan ouch ein eydt zu thuond erkent wurt sol der vogt oder der so den stab fürt den
dem der eyt mit recht erkant ist von stunden an on lenger verzühen vor offenem gericht
hören (S.2)

Welcher nit hatt an ligendem oder farendem pfänden das er einen mocht bezalen
wan dan der cleger einen amptmann an ruoffet so sol man yn dem selben in sinen
costenn in thurn legen wasser und brot geben do für der cleger verkosten muoß wan
dan einer ein monet lit und kostung hatt so sol man yn uß lossen und thuon schweren
den dritten pfennig so er gewint und wie im der zu feit dem Schuldner an siner schuld
zu geben so lang und vill untz er die bezalt

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