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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
56.1994, Heft 2.1994
Seite: 110
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für die Bauern einen Weg von jeweils ca. 60 km. für den sie - zumindest mit dem
schwerbeladenen Wagen - zwei Tage benötigten. Auf etwa halbem Weg übernachteten
sie in Biesheim. einem Dörfchen zwischen Breisach und Colmar. Die
Fruchtlieferung erfolgte auf Kosten der Bauern, die Herrschaft sorgte dann, wie
allgemein üblich, für Speise und Trank.

Soziole Rangordnung

Für die soziale Ransordnuns ist die Größe des Besitzes aanz entscheidend, wie
auch aus der Dorfordnung hervorgeht. Es war praktisch unmöglich, aus dieser
Rangordnung auszubrechen, beispielsweise durch Heirat mit einer reichen Bauerntochter
. "Ungleichheit der Kinder" bei der Eheschließung wurde nicht gerne
gesehen, die Paare sollten, der Ständegesellschaft entsprechend, möglichst aus der
gleichen Schicht stammen. In der Hierarchie ganz oben stehen

1. die großen Bauern, die zwei Höfe innehaben, mit vier oder mehr Pferden zu
Acker fahren und bis zu 50 Schafe halten dürfen. Vier Knechte können sie sich
leicht leisten.

2. Die mittleren Bauern mit einem Hof. zwei Pferden und zwei Knechten. Sie
dürfen 25 Schafe halten.

3. Die sogenannten "tagner", die Taglöhner. die keinen Hof haben und keinen
Knecht, nur vielleicht einise Parzellen Land bewirtschaften.

CT

Im Laufe dieses Jahrhunderts ist die Gruppe der mittleren Bauern immer mehr
geschrumpft, während die der Taglöhner anwuchs. - eine generell zu beobachtende
Entwicklung. Kam es auch noch zu Mißernten, so haben sich im Dorf sicherlich
Tragödien abgespielt. 1568 sah sich daher der Leutpriester. der Vikar, genötigt
, seine Herrschaft inständig um eine Ermäßigung des Zehnten zu bitten. In
seinem Schreiben schildert er die gegenwärtige schlechte Lage und stellt fest, daß
"... wir für unßer Mühe und Arbeit nit ein Korn sonder Streu und spreüwer haben".
Hagel und Unwetter hatten in diesem Jahr die Ernte dezimiert, und so mancher
Bauer mußte um Ermäßigung des Zehnt bitten.

Zivil- und strafrechtliche Bestimmungen

Beim dritten Themenbereich, der sich mit zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen
befaßt, werden wir einiges über den mehr oder weniger sittlichen Lebenswandel
der Eschbacher erfahren. Detaillierte Anweisungen enthält eigentlich
schon die erste Dorfordnung. Aber der sittenfesten und inzwischen ja zum evangelischen
Glauben übergetretenen Herrschaft war dies nicht genug: Egenolph
fand noch so manches am Lebenswandel seiner Untertanen auszusetzen. Wenn
dann immer noch Fragen offenblieben, stand auch noch eine eigene "ausfierli-
che" Polizeiordnung der Herrschaft Rappoltstein zur Verfügung. In diesem Reformzeitalter
trat die sittlich einwandfreie Lebensweise in den Vordersrund, so
daß an der zweiten Dorfordnung weitere umfangreiche Änderungen vorgenom-

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