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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
56.1994, Heft 2.1994
Seite: 111
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men wurden, die dem Heil der Untertanen dienen sollten. Die Reformation wirkte
sich bezüglich des Lebenswandels in der evangelischen und in der katholischen
Kirche aus. wie die vielen Visitationsprotokolle der Diözese Konstanz zeigen.
Der Eschbacher Pfarrer Harsch war jedoch nicht gerade ein rühmliches Beispiel
für Zucht und Ordnung, ließ er doch bei seinem Tod 1593 eine Konkubine und
mehrere Kinder zurück. Er wurde trotzdem in der Pfarrkirche begraben, und noch
heute ist sein Grabstein zu sehen.

Bei den zivilrechtlichen Bestimmunsen hat sich die Herrschaft danach gerichtet,
was die Dorfbewohner "in Brauch halten". z.B. beim Erbrecht. In der Regel blieben
Haus und Hof in einer Hand. Felder und Äcker wurden geteilt, obwohl sich
die Herrschaft auch letzteres verbeten hatte. Sie mußte schließlich feststellen, "daß
solchen bushero nit nachkhomen" - zu viele junge Bürger gab es schließlich im
Dorf. Ein wahrer Kampf um die guten Lehen hatte eingesetzt, so daß die Herrschaft
gegen die Unsitte einschreiten mußte, anderen die Lehen abspenstig zu
machen. So kam es zu den immer kleineren Fluranteilen, die für eine bäuerliche
Existenz nicht mehr ausreichten. Wenn die Eltern den Hof abgaben, sicherten sie
sich durch einen Vertrag ihr "Libding". so wie es zum Teil heute noch üblich ist.
"hat sein Leben lang Haus und Herberg" heißt es dann in dem Vertrag, den sie
beim Eschbacher Gericht aufsetzen ließen. Zu dieser Zeit herrschte noch die Leiheform
des Erblehens vor. das - wie beispielsweise beim St. Trudperterhof - für
viele Generationen in derselben Familie verblieb. Die Unterschiede zwischen Eigengut
und Lehensgut vermischten sich offenbar in der Vorstellung der Bauern
immer mehr, denn sie beschränkten sich nicht mehr auf den Verkauf oder die
Beleihung von eigenem Gut. sondern belasteten und verkauften sogar Lehensgüter
. Daher erhöhte die Herrschaft die Geldstrafe beträchtlich.

Frevel und Bußen

Strafgelder fielen zu damaliger Zeit reichlich an, da die kleineren Vergehen
nicht mit Gefängnisstrafen, sondern durch Geldbußen gesühnt w urden. Mit den
Fäusten w urde ohne Zögern zugeschlagen, und ein Messer war auch schnell zur
Hand. Einmal im Jahr w urde das Frevel gericht im Dorf abgehalten, vermutlich auf
dem Platz bei der Tanzlaube, und die häufigen Schlägereien und "Mutstreiche" vom
Stabhalter und den Geschw orenen verhandelt. Das Strafmaß solcher niedriger Frevel
durfte beim Eschbacher Stab festgesetzt werden gemäß den Angaben der Dorfordnung
. Aufschluß über die Mentalität der Menschen zu Beginn der Neuzeit gibt uns
die Höhe des Strafmaßes, das solche Vergehen strenger einschätzt, welche die Ehre
eines anderen verletzen. Am interessantesten dürfte das Strafmaß bei zwei Delikten
sein: Tiefe Schnittw unden und Knochenverletzungen werden mit dem gleichen Strafmaß
bedacht wie das Schmähen des guten Leumunds, also des guten Rufs. Wer aber
einen anderen mit der Faust zu Boden schlug, mußte doppelt so viel Strafgeld bezahlen
. Offensichtlich wurde letzteres als besonders ehrverletzend angesehen. Die Bedeutung
und Wichtigkeit der Ehre muß im Zusammenhang mit der hierarchischen

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