http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1994-02/0116
Herr von Rappoltstein das Präsentationsrecht für die katholische Pfarrkirche hatte,
deren Patronatsherr er war! Eine energische Warnung ging nach dem Augsburger
Religionsfrieden am 2.3.1556 an Egenolph. im österreichischen Herrschaftsgebiet,
also auch in Eschbach, weder die neue lutherische Lehre noch andere sektiererische
Lehren einzuführen, denn er sei. wie Ferdinand 1562 schrieb, "kein Landesfürst,
sondern Unserer Landesfürstlichen Obrigkeit Hintersaß".
Damit war Egenolph das ius reformandi abgesprochen. Eschbach blieb ein rein
katholisches Dorf und damit die letzte katholische Bastion sesen die im Süden an-
grenzende Markgrafschaft.
Der sittliche Lebensw andel
Dem sittlichen Lebenswandel und der Mäßigkeit im Essen und Trinken widmet
Egenolph in der späteren Ordnung besondere Aufmerksamkeit.
Ehebruch, uneheliche Beiwohnung. Kuppelei und Vergewaltigung werden angeprangert
und sollen unnachläßlich bestraft werden, wie dies bereits die Polizeiordnung
Karls V. vorsieht. Eine vergewaltigte Frau konnte sich durchaus zur Wehr
Abb. 8: Festtägliches Bauernmahl (Kupferstich von Daniel Hopfer. vor 1536)
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