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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
56.1994, Heft 2.1994
Seite: 115
(PDF, 60 MB)
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setzen, wie ein Vorkommnis aus Eschbach zeist: Nachdem ein dort ansässiges Mäd-

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chen 1689 geschwängert worden war. wandte es sich mit einer Schwängerungsklage
an das Gericht. Der betreffende Mann wurde daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Ehe war für Egenolph von besonderer Bedeutung, nicht nur weil er selbst gut
verheiratet war. Als ihm daher 1569 Balthasar Schweyer aus Freiburg seine Dienste
anbot mit der Begründung, er wolle sich eine Zeitlang von seiner Hausfrau trennen, mit
der es nur Zank und Hader gebe, lehnt Egenolph ab. Schweyer weiß genau: "Ihr Herren
seht Uneinigkeit zwischen Eheleuten nit gern". Immerhin schreibt Egenolph daraufhin
an die Stadt Freiburg mit der Bitte, der Rat möge doch versuchen, dem Ehepaar zu
helfen, damit "sie bei ihrer gewöhnlich Behausung und Wirtschaften" bleiben.

Ebenfalls unter Strafe gestellt waren das Zutrinken, die Völlerei und überflüssige
Gastereien. Die festlichen Mahlzeiten in Gasthäusern anläßlich von Hochzeiten.
Kirchweih u.ä. wurden durch eine Tischordnung geregelt, die allerdings nicht so
umfangreich ausfällt wie für die Städte. Durch solche Hochzeits- und Speiseordnungen
w ird für die ständische Gesellschaft deutlich nach sozialer Schicht differenziert.
Nicht mehr als vier Tische wurden dem gemeinen Mann zu Eschbach zur Hochzeit
genehmigt, den Gerichtsgeschworenen höchstens sechs.

Die Kindstaufe soll christlich sein und ohne Überfluß beim Festmahl oder beim
Schenken vor sich gehen. Je nach Vermögen bestand das Taufgeschenk in einer
Münze, einem vergoldeten Schälchen oder einem "Kindsbetter Kändtlin". Bei Übertretung
wird die recht hohe Strafe von 2 lb Rappen fällig. Nur hier wird ein genau
bestimmtes Strafgeld angedroht, vielleicht w eil die Taufe als besonders w ichtig angesehen
wurde, ist sie doch für beide Konfessionen ein Sakrament, w ährend die Ehe bei
Luther "ein weltlich Ding ist".

Besonderen Unwillen zeigte schon Egenolphs Großvater auf seinen linksrheinischen
Gebieten gegenüber unmäßigen Weintrinkern und Randalierern, die er in den
Turm von Hohenack sperren ließ. In Eschbach befiehlt Egenolph. alle Müßiggänger
und Weinseligen aus den Wirtshäusern zu treiben. Da er jedoch feststellen mußte,
daß "die Güte nicht verfangen wollte", droht er mit Gefängnis oder anderer strenger
Bestrafung. Nach 9 Uhr abends durfte der Wirt jedenfalls keinen Wein mehr ausschenken
.

Was das Spiel mit Karten und Würfeln betrifft, so sind die diesbezüglichen
Bestimmungen deutlich verschärft worden gegenüber 1506. Das Geldspiel wurde
ganz verboten, und er ordnet sogar an. daß die Spielschulden nicht mehr bezahlt
werden müssen. Er rechnete also mit menschlichen Schwächen...

Zum Verhältnis von Obrigkeit und Untertan

Wie war nun wohl das Verhältnis zw ischen Obrigkeit und Untertan, vor allem
zur Zeit Egenolphs. die ja rund vier Jahrzehnte umfaßt und aus der die meisten
Akten stammen? Die Anfang der 60er Jahre modifizierte Dorfordnung weist einmal
auf die nach dem Bauernkrieg einsetzenden absolutistischen Strömungen.

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