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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
56.1994, Heft 2.1994
Seite: 122
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er dann jeweils den sechsten Teil für sich behalten darf. Der Most ist mit richtig
geeichten Maßen zu messen, und die Wächter sollen gewissenhaft darauf achten, in
den Weinbergen, auf den Wegen wie im Keller. Wer dies alles getreulich erfüllt hat.
mag in Frieden heimkehren, soll aber dabei dem Hofmeier zwei Brote, ein Viertel
Maß Wein und zwei Immi Haber oder Gerste geben. Diese Nutzung und Ehre erhält
der Meier, wie es üblich ist. damit immer ein frommer, umsichtiger und kluger Mann
sich des schwierigen Amtes unterziehe".

Diese überkommene Rebordnung aus Bellingen spiegelt in eindeutiger Sprache die
Abhängigkeit des Winzers (und Bauern) von der geistlichen und. um kein Deut anders
und besser, auch von der weltlichen Obrigkeit wider. Diese Abhängigkeit konnte
sogar so weit gehen, daß von ein und demselben Rebstück Abgaben an verschiedene
Herren abgeführt werden mußten. Insofern lassen sich die folgenden Arten von Wein-
Abgaben unterscheiden: Lehenwein. Kelterwein. Zehntwein und Zinswein. Umso
verständlicher wird es für uns. daß unter solchen Bedingungen vorwiegend Rebsorten
zum Anbau gelangten, wie der Heunisch und der Elbling. die hohe Erträge ergaben,
wobei dies erwiesenermaßen Größenordnungen von nur 25 - 40 hl/ha waren. Dabei
darf nicht vergessen werden, daß solche Erträge bei weitem nicht jedes Jahr einzubringen
waren, da Frost. Schädlinge und andere Widerlichkeiten, wie Krieg, allzuoft
die Lesebütten leer sein ließen. Wen wundert es heute, daß aus einer solchen
Unterjochung und Abhängigkeit Widerstände gegen die Unterdrücker entstanden.
Eine der ersten Bauernunruhen in unserem Gebiet, in Schliengen. Istein und Mau-
chen. ist für das Jahr 1443 belegt, sozusagen ein Vorläufer der 1525 ausbrechenden
Bauernkriege.

Da der Weinbau und insbesondere die Kellerwirtschaft mit der Bedienung der
Kloster- oder Herren-Keltern gemeinschaftliche Anstrengungen erforderten, entwik-
kelte sich mit zunehmender Rebfläche die erste Organisation von Rebleuten, der sog.
Hubenverband, auch Hof- und Hörigkeitsverband genannt, der einem Vormann, einer
Aufsichtsperson der Herrschaft, unterstand.

Unter den städtischen Strukturen des Mittelalters haben sich die Winzer, wie auch
die anderen Berufsstände, unter eigener Führung zu organisieren versucht und der
Obrigkeit Freiheiten abgerungen. So erhielten in Freiburg die Rebleute bereits 1379
die sogenannte Zünftigkeit, die bis zur Auflösung der Rebleutezunft ..Zur Sonne" im
Jahre 1858 eine der größten war. Die Zunftordnung dieser Rebleute ..Zur Sonne", die
etwa aus dem Jahre 1450 stammt, ist bis auf unsere Zeit übergekommen.

Auch in Basel bestand eine Rebleutezunft, die seit 1450 sogar Rebleute aus der
benachbarten Rötteler Herrschaft aufgenommen hat.

2. Der Weinbau nach der Entstehung der Markgrafschaft anno 1444

Der Weinbau war in der 1444 entstandenen Markgrafschaft bereits eine wichtige
landwirtschaftliche Kultur und eine bedeutende Einnahmequelle für die Markgräfler
und für die Markgrafen selbst. Daß schon um diese Zeit der Wein auch verfälscht

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