Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
56.1994, Heft 2.1994
Seite: 123
(PDF, 60 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1994-02/0125
wurde - sicherlich nur. um höhere Ausbeute und Gewinne zu erzielen -. geht aus der
ersten badischen Weinordnung hervor, die der Markgraf Christoph L im Jahre 1495
erlassen hat. Hierin heißt es:

..Dieweil seit länger her viel unziemliche und schädliche Gemäche bei den
Weinbesitzern in Schwang gekommen, soll keiner, der Wein zu verkaufen hat.
denselben mit anderen Dingen oder Arzneien vermischen, sondern jegliches Gewächs
rein belassen wie es erwachsen ist. Doch mag einer zur Bereitung der Fässer
wohl ein Ringlein Schwefel gebrauchen, um den Wein frisch zu machen, soweit es
den Menschen unschädlich bleibt. Ferner soll niemand einigen Wein mit anderlei-
igem untermischen, sondern jegliche Gattung, sei es Elsässer. Ortenauer. Breisgauer.
Rhein- oder Landwein unvermengt lassen, wie er gewachsen und an sich geworden.
Und damit diese Verordnung um so verständlicher sei. sollen alle Küfermeister und
Küferknechte den Amtsleuten an Eidesstatt geloben, sorglich darüber zu wachen, daß
kein Wein, welcher zum Verkaufen oder zum Verzapfen bestimmt ist. mit fremdartigen
und schädlichen Dingen vermischt und aufgezogen werde. Denn nur einerlei
Vermischung mag erlaubt sein, wenn gefärbter (abgelassener und geschönter) oder
gestrebter (unabgelassener. noch auf den Trebern liegender) Wein, wenn Elsässer.
Breisgauer. Rhein- oder Landwein jeglicher mit seinesgleichen, nicht aber Elsässer
mit Breisgauer oder Ortenauer mit Landwein vermengt und gezogen wird. Und
nachdem neuerlich erfunden worden und in Übung gekommen, den Most im Herbste
mit Ringen einzuschwefeln, damit er süß verbleibe, so soll man derlei Wein ebenfalls
unvermischt halten und besonders verkaufen. Alles bei gebührender Strafe an Leib
und Gut".

Derselbe Markgraf Christoph I. erließ auch eine Verordnung für den Weinhandel.
Darin wird gegen den Wucher mit Wein und gegen den Kettenhandel mit Wein
angegangen sowie das Verbot bei Strafe ausgesprochen, den Wein schon vor
Herbstbeginn zu verkaufen, ohne den landläufigen Weinschlag abzuwarten. Der
Weinschlag gibt den geschätzten Verkaufswert des Mostes in einem Bezirk an. der
durch das Bezirksamt festgesetzt worden ist. Dieser wurde erst nach 1860 abgeschafft
.

Selbst auf dem Reichstas in Freiburs i. Br. anno 1498 unter Kaiser Maximilian I.
wurde eine Weinordnung für das Reich erlassen, in der sich Vorschriften über das
Keltern und das Wein-Schwefeln. aber auch zur Herstellung von Kräuter- und
Beerenweinen finden neben dem Verbot der Entnahme von Wein und dessen Ersatz
durch Wasser während des Transportes.

Diese frühen Weinverordnungen sind sehr aufschlußreich, und es könnten, aus
heutiger Sicht, reichlich Kommentare gegeben und Parallelen aufgezeigt werden.
Aus der Entwicklung der folgenden Zeit stellt sich jedoch die sicherlich berechtigte
Frage, inwieweit sie überhaupt eingehalten und überwacht werden konnten. Mit der
Reformation. - 1517 schlug Luther seine 95 Thesen an die Schloßkirche zu Wittenberg
an -. mit dem Ausbruch des Bauernkrieges 1525 und mit der Gegenreformation,
die im Dreißigjährigen Krieg bis zu dessen Ende im Westfälischen Frieden von 1648
ihren Gipfel fand, waren rechtliche Vorschriften nicht einmal ihr Papier wert. Die

123


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1994-02/0125