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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
59.1997, Heft 1.1997
Seite: 10
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Kenzingen. Endingen und Sulzburg und unter den zahlreichen Dörfern auch Hügelheim
. Um 1246 trennen sich die Üsenberger von ihrem Hügelheimer Besitz,
was zu einem Konflikt zwischen den Klöstern Tennenbach und St. Blasien führt,
die beide das Patronatsrecht für sich reklamieren (siehe Küchlin 1996. S. 24 f.). St.
Blasien behält die Oberhand, ist ab 1248 unumstrittener Zehnt- und Patronatsherr
in Hügelheim, wo es den Ding- und Meierhof und das Widumgut künftig sein
Eigen nennt.

Dörfliches Leben im Mittelalter

Nach dieser "Flurbereinigung" können wir uns nun dem dörflichen Leben im
Mittelalter zuwenden. Die Hügelheimer sind jetzt zu "Gottshausleuten' geworden.
Der Dinghofmeier handelt als verlängerter Arm des Klosters und sorgt dafür, daß
die Rechtsordnung des ehemaligen Herrenhofes, die im Dingrodel verankert ist.
eingehalten wird. Inzwischen war das ursprüngliche Herren- und Fronhofland in
selbständig wirtschaftende Bauernstellen aufgeteilt worden. Neue Höfe entstanden.
Die Bauern leisten von ihren Stellen aus Naturalabgaben, die vom Dinghofmeier
eingezogen und verwaltet werden. Dies gilt auch für die Zehntabgaben der übrigen
Grundherren, die neben dem Kloster St.Blasien im Dorf ihre Lehen hatten.

Der Dinghof war Haupthof und Gerichtsstelle des grundherrlichen Besitzes.
Eine der vornehmsten Aufgaben des Dinggerichts war die Rechtsweisung, d.h.
bestehendes Recht anzuweisen. Es hatte jährlich die Huldigung entgegenzunehmen
. Verstöße zu ahnden und Bußen aufzuerlegen. Den Vorsitz führte der Amt-
mann von Krozingen, der während der Sitzung zum Zeichen seiner Gewalt einen
Stab in der Hand hielt. Nach altgermanischem Brauch wurde das Dinggericht im
Freien, oft bei der Kirche unter der Linde abgehalten.

Der Dinghof war auch Fronhof. Ein Vollbauer fronte mit seinem Gespann
(Spanndienste), ein Tagelöhner mit Hand und Hacke (Handdienste). Bereits 1424
war die Fron größtenteils in klingender Münze abzugelten.

Zu den Befugnissen der Grundherrschaft gehörte es unter anderem auch, den
"Zwing und Bann" auszuüben, das heißt, im Ort zu gebieten und zu verbieten. Der
Hügelheimer Dinghof war schließlich auch ein Freihof. d.h. er konnte für sechs
Wochen und drei Tage Asyl gewähren.

Hofgenossenschaft - Dorfgenossenschaft - Vogtei

Der Dinghofmeier war Ortsbeamter des Grundherrn. Er hatte zum Hofgeding
einzuladen, das Gerichtsgebot zu erlassen, die Bannwarte "'mit der gebursami
willen" zu bestellen und durfte bei Frevel und Zinsverzug pfänden. Dies hat sein
Ansehen und seine Bedeutung im Dorf erheblich gestärkt. Das Nebeneinander
unterschiedlicher Grundherren im Dorf lockerte allmählich die Abhängigkeit vom

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