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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
59.1997, Heft 1.1997
Seite: 11
(PDF, 28 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1997-01/0013
Dinghof und seinem Grundherrn, dem Kloster St. Blasien. Die Kompetenzen des
Dinghofmeiers wurden nach und nach geschmälert. Der Ortsvogt trat in zunehmendem
Maße an seine Stelle. So wurde aus der einstigen Hofgenossenschaft die Dorfgenossenschaft
mit dem Dorfvogt. Spätestens jetzt müssen wir von der Vogtei Hügelheim
sprechen, zu der auch Zienken gehörte. Der Dorfvogt nahm eine Zwitterstellung
ein. Er stand als Vertrauensmann und Stellvertreter zwischen der Grund-
herrschaft. dem Zehntherrn und der Herrschaft Badenweiler mit ihren Beamten in
der Bursvostei. In dieser Funktion handelte er als "Treuhänder der Dorfgenossen-
schaft, in der er eine halbpatrizische Rolle" spielte (Bader 1962. S. 99). Ob die
"Herren von Hügelheim" ursprünglich dazu zählten, läßt sich nicht mit Sicherheit
sagen, weil sie weder für ein Vogtamt noch als Dinghofmeier belegt sind. Statt
dessen finden wir sie um 1200 in kirchlichen Ämtern und im niederen Adel der
Stadt Neuenburg. Für das Geschlecht der Seringer, das von 1390 - 1683 nicht
weniger als achtmal den Dorfv ogt stellte und gleichzeitig Träger verschiedener Lehen
war. ist eine herausragende Stellung nachweisbar. (Die in der Vogtei Hügelheim
einst vorhandenen Erblehen und Zinsgüter werden in der Chronik der Vogtei Hügelheim
, Küchlin 1996 in den Kapiteln 1.6.2 und 3.2 ausführlich behandelt.)

Wie streng der Dinghofmeier - trotz seiner relativen Eigenständigkeit und seiner
herausragenden Rolle im Dorf - an die Vorschriften des Grundherrn gebunden
war. zeigen uns die Lehenbriefe, die bei jeder personellen Veränderung neu ausgefertigt
wurden. Der neue Lehenträger (in unserem Beispiel der Dinghofmeier) war
verpflichtet, eine ausführliche schriftliche Bestätigung des ihm erteilten Lehenbriefes
als Beglaubigung aller darin aufgeführten Rechte und Pflichten dem
Grundherrn zurückzuschicken. Diese in juristischer Form gehaltene Bestätigung
hieß Revers. Um sie ordnungsgemäß abzufassen, nahm der Lehenmeier die Hilfe
des Actuarius (des Amtsschreibers) in der Burgvogtei der Herrschaft Badenweiler
in Anspruch. Er schrieb den Text auf Pergament und bestätigte die Urkunde mit
dem Siegel der Herrschaft. Wie ein solcher Lehenrevers ausgesehen hat und was
darin festgehalten wurde, wird am folgenden Beispiel aufgezeigt.

"Ich Jacob Bürckelin Zue Hügelen, Bekhenn öffentlich vnnd thue kundt me-
nigeüchen <jedermann> hiemit diesem Brieff.

Weeß dann der hochwürdig vnnd geistlich Herr. Herr Martin Abte des würdigen
Gottshauses zue Sännet Blasien auff dem Schwartzwaldt <Alle Hervorhebungen
- außer der Titelzeile - durch W.Küchlin. Gleiches gilt von hinzugefügten
Erläuterungen, die in eckiger Klammer <> stehen.> Mein gnediger Herr mir vnnd
meinen Erben. Irer Gnaden vnd dero Gottshauses Sanct Blasien. Freyen Meyer-
houe <Meierhof> alhie zue Hügelen gelegen, mit Haus. Hof, Hofreutin <Hof-
platz> Gerten <Gärten>. Ackher <Äcker>. Matten. Holy <Hohlgasse. Holl ?>. Veld
<Feld>. Wun. Weid <Weiderecht>. sambt aller zue vnnd eingeherung <und allem
was dazugehört, nichzit darvun ausgenommen noch hinann <dazu> gesetzt. Zue
einem wahren, rechten, steeten Erblehen, vnnd in erblehensweise. nach derselbigen
Irer gnaden Erblehen, auch deren Gotshauß Gebrauch vnnd Lehensrechten Innhalt
meines darüber empfangenen Lehenbriefs, gelihen vnnd verlihen haben.

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