Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
59.1997, Heft 1.1997
Seite: 13
(PDF, 28 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1997-01/0015
Daß daraufen Ich vnnd alle meine Erben, denn <den> ermelten <schon er-
wähnten> freyen Houe <Hof> vnnd darzue gehörige Guetern. mit allen Iren Begriffen
<alles inbegriffen>. Recht vnnd Gerechtigkeiten, zue vnnd Eingehörungen.
wie obgelautet. nun hinföro <künftig> alß vnnser Erblehen vnzerteilt vnnd vnzer-
trennt Innenhaben <besitzen>. Daruon <davon> niemand anderm nichtzit weder
verleihen, versezen. verwechslen. vertauschen, verkaufen, nach einicherley Weise
<auf welche Weise auch immerx ohne hochermelts <das oben genannte> vnnsers
gendigen Herren oder Irer Gnaden Nachkommen Vorwissen vnnd verwilligen
<Einwilligung> aenderung damit fürnemmen sollen noch wellen,

Besonnder sollichen Houe vnnd scheuren an Tach <Dach> gemach, verner die
Guetere sambt allem andern Zum gueten wesenlichen Pauen <in gutem Bauzu-
stand> vnnd ehren <in Ehren halten>. vor Nachteil vnnd Abgang, vnserem besten
Vermögen nach verhüten, sonderlich auch, wo Ich oder meine Erben dennselben
hinfüro vber <über> kurz oder lang Zeit, nit meher besizen wolten. so sollen wir
denn selbigen hochgenanten, meinen gnedigen Herren Zue Sannt Blasien. Irer
Gnaden Nachkommen vnnd Gotshauß frey. ledigelichen. vnbeschwerdt vnnd ohne
beladen einher <einer> Besserung <ohne Strafe> (: die wir auch darauf Zue schlagen
nicht Macht haben sollen, weyl vnnß der <Lehenhof> an Jetzo auch frey vnnd
lediglich Zuegestelt würt :) widerumbe vffgeben vnnd Zuehanden stellen, vnnd
haben Ire Gnaden für sich, deren Nachkommen vnnd Gotshauß sonnst weiter
gegen mir. meinen Erben vnnd sonst menigelichen vorbehalten. Falls diß
Freyenhofs angehörige <dazugehörige> Freyheiten. Rechts vnnd Gerechtigkeiten,
so er hat oder haben möchte, es stende in diesem Brief geschrieben oder nit, so
wie das sein mocht. nichzit ausgenommen.

Item Ich vnnd meine Erben sollen auch die Trotten. Zehendtscheuer vnnd
Stallung verwahren, beschließen, mit misten vnnd anderem säuberlichen, auch vor
allem Abgang vnd Schaden, haben vnnd halten.

Waß aber jederzeit daran zue Pauwen <bauen> ist. oder sein würdet: dasselbig
solle Ime wolermelts Gotshauß Sanct Blasien vnnd dessen Ambt Crozingen Co-
sten vnnd Schaden verwendet werden,

Doch was darzue mit der Fuohr <mit dem Gespann> zue füeren sein würdet,
daß solle Ich vnnd meine Erben Inn vnserm vnnd ohne berürets <erwähntes>
Gotshauß Costen Zue verrichten vnnd Zue füehren schuldig sein, auch Ime Herren
Probst oder Ambtman. durch das ganz Jar. wann sie alher <hierher> kommen,
desgleichen inn dem Herbst, denn Herbstrossen, die Trotten. Scheuren vnnd Stallung
öffnen, Inn- vnnd Außgang. sambt Heuer vnnd Streuer, der Notdurft nach.
Innmassen das hievor gebraucht werden, geben vnnd mitheilen.

Darzue. dieweil auf angeregter <erwähnter> Trotten der Zinß- vnnd Zehendt-
wein vßgetrottet würdte. die Herbster alda erhalten <verköstigt> werden müssen,
dennselben Behausung, Herberg. Brenholz. dieweil sie trotten vnnd der Herbst
wehret <andauert> auch Irer Notturft nach mithailen <geben> vnnd werden lassen.

Dargegen Ich vnnd meine Erben, vnnsern Wein vf der Trotten, doch ohne
Verhinderung vnnd Saumnuß <Verzögerung> seins <des> Herren Probsts oder

13


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1997-01/0015