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Ambtmans. oder Irer Verordneten, auch austrotten mögen, vnnd vnß alle die Tröster
so vff der Trotten werden, gehören vnnd bleiben sollen.
Item so wan mir oder gedachten meinen Erben von einem Probst - Ambtman.
also jemands anderem von hochgedachte meines gnedigen Herren oder Irer Gnaden
Nachkhommen wegen beuehlen <befehlen> wirt. die Früchten als Zinß vnd
Zehenden einzueziehen. die vf zue schiten vnnd zue verwahren, daß sollen wir
alß dann sambt der dazue gehöriger gebürlicher Rechnung Innemmens <Einnah-
men> vnnd Außgebens. auch der beZahlung Zue thuen vnnd Zue vollstrecchen
schuldig sein, auch dieselbigen Früchten in aignen vnsern Costen hinab geen
<nach> Crozingen füeren. Doch soll vnns ein Suppen vnnd Trunckh. auch denn
Rossen Heue gegeben werden, sowie die selbigen Zinß- vnnd Zehendtfrüchten
hinab füeren,
Vnnd zue dem allem, so sollen vnnd wellen Ich. meine Erben vnnd Nachkommen
, vorgenantem meinem gnedigen Herren Irer Gnaden Nachkommen vnd Gots-
hauß hinfüro alle Jar järlichs vff Sant Martins des heiligen Bischofs Tag oder in
denn negsten acht Tagen vor als nach <sowohl vor- als nachher>, Zue rechtem
Erbzinß richten, bezahlen vnnd antwurdten <hier: erledigenx Zehen Malter
Waißen, dauon <davon> drey Malter geen <nach> Badenweyler gehörig, Melier
Fünfzehen Malter Roggen, sechs Malter Gersten, Neun Malter Haber
vnnd vf jedes Malter ein Sester Haber, fueter <Futter> Sester,
Die weil vnnd aber von alter herkommen, daß mann etlich Früchten so zer
<zur> Ernd Zeit mit den Meüler Rossen <Müller-Pferden> vf denn Höuen <Hö-
fen> abholen vnnd reichen läßt, so sollen Ich vnnd meine Erben die selbige, souil
<soviel> deren Jederzeit sein werden, vß obermelten Zinsen laden, vnnd was dann
darvon überbleibt, auf Sanct Martinstag. wie obgemeldt. Inn vnserm Theil Costen.
ohne alle Speiß vnnd Lohn, geen Crozingen füeren vnnd Überantwurdten <ablie-
fern>. alles sauberer wolbereiter Frucht. Kaufmansguet <wie es der Kaufmann
verlangt> vnnd Züricher meß <Maß>.
Wann vnnd so oft auch dieser Houe <Hof> verendert würde, Es seye bey
lebendiger oder todter Handt <wenn der Meier durch Tod oder im Erlebensfall
wechselD». so solle Jedesmahls zue Erschatz <eine Abgabe> vf vorgedachtem
Gotshauß Sant Blasien zuegestelt vnnd gegeben werden: Vierundzwainzig Gulden
geng(ig)er vnnd geber Landtswehrung vnnd was sonst der bestimbt Houe
<Hof> der Obrigkeit <hier: der Herrschaft Badenweiler> so die Vogtrecht Zuege-
hörig. oder änderst wohin Järlichen so Beschwerden gibt oder tregt,
Dasselbig alles sollen ich vnnd meine Erben, ohne vergestigts <?> meines
gneedigen Herren. Euer Gnaden Nachkommen, vnnd Gotshauß
Costen. Schaden vnnd Nachteil zahlen vnnd enntrichten,
Dann wo Ich meine Erben vnnd Nachkommen, daß <das> alles wie obgemelt
nit thäten. denn vilgenannten Hof vnnd guetere nit in gueten wesenlichen gepau-
wen <in ordentlichem Bauzustand> vnnd eheren halten. Dann <z.B.> zertheilen.
zertrennen, verleihen, versezen. verwechslen, verkaufen, als einiche Besserung
darauf schlagen <oder Schulden darauf laden>.
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