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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
59.1997, Heft 1.1997
Seite: 18
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1997-01/0020
Die Wege durchs Dorf waren, je nach Wetterlage, staubig oder matschig. Rund
ums Dorf lagen Feuchtgebiete mit den Dorfgräben, die auch als Brandweiher, zur
Viehtränke und zur Bewässerung der naheliegenden Gärten genutzt wurden. Dieses
noch zum Dorf zählende Umfeld wird gewöhnlich als "Ortsetter'* bezeichnet.
In Hügelheim trägt es seltsamerweise den Namen Etzmatten. So wie das einzelne
Gehöft umfriedet war, so auch das ganze Dorf. Ein Zaun aus Holz oder Buschwerk
umgrenzte es, und jeder Anwohner dieser Dorf-Außengrenze war dazu aufgerufen
, sie zu respektieren und instand zu halten.

Wun und Weid

Im Mittelalter spielte die Viehweide eine außergewöhnliche Rolle. Die Stallfütterung
war, solange draußen nicht alles Stein und Bein gefroren war, unbekannt.
Täglich wurde das Vieh auf die Weide gebracht. Das Recht, das Vieh auf fremden
Grundstücken weiden zu lassen, wurde mit dem Doppelwort "Wun und Weid*"
bezeichnet. Im frühen Mittelalter geschah das "fast ausschließlich in Form einer
Weidegemeinschaft*'(Hausrath 1911, S. 660). Als Weidefläche stand zunächst die
halbe Gemarkung einschließlich der sich darin befindenden Gehölze - auch die in
der Rheinniederung gelegenen - zur Verfügung. Nach 900 wurde die Flur in etwa
drei gleich große Teile, sogenannte Zeigen, eingeteilt. Damit begann die Dreifelderwirtschaft
, bei der jeweils ein Drittel brach liegenblieb und als Weidefläche diente.

Trieb und Tratt

Dreifelderwirtschaft und Weidebetrieb erforderten eine strenge Einhaltung der
durch die "gebursami*". die Bauernschaft, festgelegten Regeln. Da außer den von
einer Siedlung zur anderen führenden Verbindung kaum Feldwege vorhanden
waren, mußte das Vieh oft über fremde Grundstücke zur Weide getrieben werden.
Diese Triftgerechtigkeit wurde als "Trieb und Tratt" bezeichnet. Die Notwendigkeit
, das Vieh über fremde Grundstücke zu treiben, führte nicht selten zu Streitereien
(siehe auch: Küchlin 1996. S. 130).

Rücksicht war auch bei der Einbringung der Ernte zu nehmen. Erst wenn die zu
erntende Zeig freigegeben wurde, konnte damit begonnen werden. Über gebanntes
Feld zu fahren, war bei hoher Strafe verboten. Der Grund- und Zehntherr hatte das
Privileg der Vorlese. Dies war besonders im Weinberg wichtig, in dem es viele
kleine Zinsgüter gab. So wie die Hofgenossenschaft von Anfang an auf Rücksicht
und gegenseitige Hilfe baute, blieb es auch in der sich allmählich festigenden Dorfgenossenschaft
. Fron- und Gemeinschaftsdienste waren genau festgelegt, gegenseitige
Hilfe in Not und Gefahr selbstverständlich, denn nur so konnte die "ziemlich
bedauernswerte** Lage der Dorfbewohner jener Zeit gemeistert werden.

Die Abgaben in Friedenszeiten schluckten gewöhnlich ein Drittel der kümmerlichen
Ernte. In Kriegs- und Notzeiten überstiegen sie das Maß des Erträglichen.

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