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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
60.1998, Heft 2.1998
Seite: 43
(PDF, 33 MB)
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ist und in Frühmittelalter (5. bis 9./11. Jahrhundert), Hochmittelalter (9./11. bis
13./14. Jahrhundert) und Spätmittelalter (13./14. bis 16. Jahrhundert) unterteilt
wird.

Niedergericht

siehe niedere Gerichtsbarkeit

Urbar

Mittelalterliches Güter- und Abgabenverzeichnis großer Grundherrschaften. Das
zunächst nur im Bayerischen gebräuchliche Wort war vor allem durch die Habsburger
Urbare zu allgemeiner Gültigkeit gelangt. Ausdrücke wie Sal-, Zins- Urbarbuch
meinen dasselbe. Das der Sicherung herrschaftlichen Besitzes dienende
Urbar enthält auch Aufzeichnungen der Rechte und Pflichten von Herrschaft und
Dorfgemeinde.

Urteilssprecher

Das mittelalterliche Gericht ist umfassend zuständig für Streitentscheidung,
Rechtsfeststellung und Rechtsgestaltung. Kennzeichnend ist eine regelmäßige
Funktionsteilung in Richter und Urteilsfinder. Dem Richter obliegt die Prozeßleitung
, an der Urteilsfindung ist er nicht beteiligt. Urteilsfinder sind im Grafengericht
die Schöffen, im Gaugrafengericht das ganze Landvolk, im Lehensgericht die
Lehensmannen. Urteilssprecher = Urteilsverkünder.

Vogt

a) An der Spitze eines Dorfes stehender leitender Dorfbeamter, meist von der
Herrschaft eingesetzt oder zumindest mit deren Billigung. Der Vogt ist ursprünglich
ein kirchlicher Amtsträger, ein Laie, der die Aufgabe hat, weltliche Herr-
schaftsfunktion über die einer Bischofskirche oder einem Kloster gehörigen Menschen
wahrzunehmen. Das Vogtamt wurde - in Deutschland vollzieht sich dieser
Wandel vor allem im 10. Jahrhundert - von Adligen bekleidet, denen es die
Möglichkeit bot. die Zahl der von ihnen Beherrschten zu vergrößern und ihre
Einnahmen um die Abgaben der Vogtleute zu steigern. Ein Bauer kann ein Kloster
als Grundherrn haben und einen Adligen als Vogt, d.h. als Gerichtsherrn und
Inhaber sozusagen vorstaatlicher Hoheitsrechte.

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